Was sind Legionellen und wo kommen sie natürlicherweise vor?
Legionellen sind bewegliche Stäbchenbakterien mit einer durchschnittlichen Länge von 2 - 5µm und einem Durchmesser von 0,5-0,8µm. Sie kommen in zahlreichen Arten und Serogruppen weltweit verbreitet in Oberflächenwässern und auch im Boden vor. Früher nahm man an, dass sie nur im Süßwasser beheimatet sind, doch können sich Legionellen auch im Meerwasser halten und vermehren.
Aufgrund ihrer natürlichen Verbreitung kommen Legionellen auch in geringer Anzahl im Grundwasser vor. Daher können sich auch in dem von den Wasserwerken gelieferten Trinkwasser Legionellen in überwiegend sehr geringer Konzentration befinden.
Auf welche Weise kann man sich mit Legionellen infizieren?
Als Hauptinfektionsweg ist das Einatmen erregerhaltiger, lungengängiger Aerosole aus dem Warmwasserbereich anzusehen. Somit stellen insbesondere Duschen aber auch Aerosole am Wasserhahn Gefahrenquellen dar. Weiterhin gewinnen Legionellen als Krankheitserreger auch im direkten Schwimmbeckenbereich zunehmend an Bedeutung, wo neben Whirlpools auch sonstige mit einer Wasserversprühung oder -verrieselung versehene Anlagen wie künstliche Wasserfälle, Fontänen und auch Rutschen eine Rolle spielen können. Ebenso ist eine Legionellenübertragung über Aerosole von Kühltürmen und Klimaanlagen möglich, sofern dies nicht durch Biozideinsatz und Verdampfung statt mechanischer Luftbefeuchtung verhindert wird.
Eine Übertragung von Mensch zu Mensch findet dagegen nicht statt. Wundinfektionen sind äußerst selten und auch normales Essen und Trinken spielen keine Rolle. Lediglich wenn dabei erregerhaltiges Wasser aus Versehen in die Luftröhre gelangt, können Infektionen entstehen. Durch derartiges „Verschlucken“ (Aspiration) könnte es auch über Beckenwasser und Leitungswasser zu Erkrankungen kommen.
Welche Untersuchungspflichten auf Legionellen bestehen nach TrinkwV?
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber (kurz UsI), der eine mobile oder ortsfeste Trinkwasser-Installation (bisher Hausinstallation genannt) betreibt, hat diese auf Legionella spec. zu untersuchen, wenn
- sich darin eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und
- Duschen oder andere aerosolerzeugende Einrichtungen (z.B. Whirlwanne) darin vorhanden sind,
- und wenn daraus Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen und/oder öffentlichen Tätigkeit abgeben wird.
Die Untersuchungen müssen gemäß § 14 Absatz 3 TrinkwV erfolgen und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt. Es gelten die zeitlichen Vorgaben gemäß Anlage 4 TrinkwV:
- Anlagen (öffentliche Tätigkeit): mindestens jährlich
- Anlagen (gewerbliche Tätigkeit): mindestens alle 3 Jahre, Erstuntersuchung spätestens bis 31.12.2013
- Mobile Versorgungsanlagen, z.B. an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen: das Gesundheitsamt legt Häufigkeit fest.
Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. an Anlagen mit Abgabe im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auf Antrag auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z.B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).
Was zählt zu gewerblicher und was zu öffentlicher Tätigkeit?
Öffentlich:
Einrichtungen die - ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht - der Allgemeinheit Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden. Beispiele: Krankenhäuser; Altenheime; Schulen; Kindertagesstätten; Jugendherbergen; Gemeinschaftsunterkünfte wie Behinderten-, Kinder-, Obdachlosen-, Asylbewerberheime; Justizvollzugsanstalten; Entbindungseinrichtungen; Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Bahnhöfe; Flughäfen; Häfen
Gewerblich:
Wenn das zur Verfügung stellen von Trinkwasser unmittelbar oder mittelbar, zielgerichtet aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt bezahlt wird. Die wirtschaftliche Tätigkeit muss erkennbar auf Dauer angelegt sein. Oft ist eine gewerbliche Tätigkeit auch mit einer öffentlichen verbunden (siehe unten). Ein Beispiel für eine ausschließlich gewerbliche Tätigkeit stellt die Vermietung von Wohnraum (Immobilien) und Arbeitsstätten dar. In den gemieteten Räumen kann dann sowohl eine öffentliche als auch gewerbliche Tätigkeit erfolgen.
Öffentlich und gewerblich:
Bei vielen Anlagen treffen beide Kriterien zu. Ausschlaggebend ist dann das „weitergehende“ Kriterium der öffentlichen Tätigkeit. Diese Anlagen sind dann nach den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 TrinkwV 2001 durch das Gesundheitsamt zu prüfen und können in das stichprobenartige Überwachungsprogramm nach § 19 Absatz 7 TrinkwV 2001 einbezogen werden. Beispiele: Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft mit Gewinnerzielungsabsicht; Hotels; Gaststätten; kommerzielle Sportstätten, Sportanlagen von Sportvereinen (z.B. Tennisclubanlagen, Golfanlagen).
Weder eine gewerbliche noch eine öffentliche Betätigung besteht bei Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt werden.
Was ist eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung?
Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist definiert als eine Anlage mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern odereinem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung. Bei neueren Anlagen kann der Planer oder Ersteller diese Angaben i.d.R. exakt aus der Rohrnetzberechnung entnehmen. Bei älteren und kleineren Anlagen ist oft nur eine grobe Abschätzung anhand der sichtbaren Rohrdurchmesser und des Abstands zur entferntesten Zapfstelle möglich. Beispielsweise würde eine Großanlage bei einer Nennweite DN 15 (= ½’’ Stahlrohr oder 18 x 1 Kupferrohr) bei Rohrlängen ab 15 m vorliegen, bei DN 25 (1’’ oder 28 x 1,5) bereits ab etwa 5,17 m Rohrlänge.
Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. Die Anzeigepflicht für Großanlagen ist mit der Novelle von 2012 ersatzlos entfallen.
Welche Regelungen gibt es für die Probennahme?
Der UsI (Unternehmer und der sonstige Inhaber) hat sicherzustellen, dass geeignete repräsentative Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die Proben sind nach der DIN EN ISO 19458 wie dort unter "Zweck b" beschrieben (ohne Perlator oder sonstige Vorbauten, nach Desinfektion der Entnahmestelle) zu entnehmen.
Die Probennahme darf nur durch für die Trinkwasseruntersuchung akkreditierte Labors erfolgen.
Bayerische Liste der akkreditierten Labors
Zu Probennahme, Untersuchung und Angabe des Ergebnisses gibt es eine Empfehlung des Umweltbundesamtes:
Empfehlungen des Umweltbundesamtes zur Systemischen Untersuchungen
von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung
Was geschieht mit den Untersuchungsergebnissen?
Die Information der betroffenen Verbraucher über die Ergebnisse der Legionellenuntersuchung gehört zu den Pflichten des UsI (Unternehmers und der sonstigen Inhabers) der Trinkwasser-Installation gem. § 21 (1) TrinkwV.
In Anlage 3 Teil II der Trinkwasserverordnung findet sich als spezielle Anforderung in der Trinkwasser-Installation ein technischer Maßnahmewert für Legionellen mit 100 KBE/100 ml. Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes ist möglicherweise eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen. Erfahrungsgemäß wird dieser Wert bei Beachtung der a.a.R.d.T. (allgemein anerkannten Regeln der Technik) und der erforderlichen Sorgfalt durch den Inhaber einer Trinkwasser-Installation in der Regel nicht überschritten. Falls doch, sind Fehler in der Anlage zu vermuten.
Daher hat der UsI bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes folgende zusätzlichen Pflichten:
- Information des Gesundheitsamtes gem. § 16 Abs. 1 TrinkwV,
- Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der a.a.R.d.T. einschließen,
- eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen unddie Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den a.a.R.d.T. zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
- Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen.
- Die Untersuchungen und Maßnahmen sind zu dokumentieren und die Aufzeichnungen zehn Jahre verfügbar zu halten.
- Unverzügliche Information der betroffenen Verbraucher über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich daraus ergebende Einschränkungen in der Verwendung des Trinkwassers.
Auch für die Durchführung der Gefährdungsanalyse gibt es eine Empfehlung des Umweltbundesamtes. Eine Gefährdungsanalyse kann u.a. von Trinkwasser-Installationsfachbetrieben (eingetragen im Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens), einschlägigen Ingenieurbüros, anderen Fachplanern oder Hygieneinstituten durchgeführt werden. Die notwendige Fachkunde kann durch Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen erlangt und nachgewiesen werden, die die Inhalte der VDI-Richtlinie 6023 oder der einschlägigen Teile von DIN EN 806 und DIN 1988 sowie der DVGW-Arbeitsblätter W 551 und W 553 in Theorie und Praxis vermitteln. Die Benennung von Abhilfemaßnahmen sollte stets im Auftrag zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse enthalten sein. Die gutachterliche Tätigkeit sollte durch die Betriebshaftpflicht des Anbieters abgedeckt sein.
Das Gesundheitsamt kann vom UsI die Vorlage aller Untersuchungsergebnisse sowie der Unterlagen über die Ortsbesichtigung und der Gefährdungsanalyse verlangen. Wenn der UsI seinen Verpflichtungen gem. § 16 nicht nachkommt, fordert das Gesundheitsamt ihn dazu auf. Kommt der UsI auch dann seinen Pflichten nicht fristgerecht und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind und ordnet diese gegebenenfalls an.