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Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss

1. Was ist Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss soll den Schwierigkeiten begegnen, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist.

2. Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Auf Antrag eines alleinerziehenden Elternteils können für Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt werden, wenn das Kind

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauerhaft getrennt lebt oder der Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält
  • keine oder geringere Waisenbezüge als in der unten genannten Leistungshöhe erhält

 

Seit 01.07.2017 können auch für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren, neben den o.g. Voraussetzungen, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt werden, wenn

  • das Kind nicht auf SGB II-Leistungen (Hartz IV) angewiesen ist
    oder
  • durch die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden bzw. beendet werden kann
    oder
  • der allein erziehende Elternteil SGB II-Leistungen (Hartz IV) erhält und ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 € erzielt

 

3. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?

Die Unterhaltsleistung wird in Höhe des für die jeweilige Altersstufe geltenden Mindestunterhalts gezahlt. Hiervon wird der Betrag des Erstkindergeldes abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat.

Für die Unterhaltsvorschussleistungen (Mindestunterhalt minus Kindergeld) ergeben sich danach ab   01. Januar 2022 folgende Beträge:

Kinder unter 6 Jahren:                          177,00 €

Kinder von 6 bis unter 12 Jahren:       236,00 €

Kinder von 12 bis unter 18 Jahren:     314,00 €

4. Ansprechpartner

Buchstaben A - M

Carolin Pöllmann
Tel.-Nr. 09631/88-282
E-Mail: Carolin.Poellmann(at)tirschenreuth.de
Johannisstr. 6, 95643 Tirschenreuth
2. OG, Zimmer-Nr. 506
Sprechzeiten:
Mo - Fr: 8 - 12 Uhr
Do: 14 - 16 Uhr
und nach Vereinbarung


Buchstabe N - R

Elke Riedl
Tel.-Nr. 09631/88-446
E-Mail: Elke.Riedl(at)tirschenreuth.de
Johannisstr. 6, 95643 Tirschenreuth
2. OG, Zimmer 506
Sprechzeiten:
Mo - Fr: 8 - 12 Uhr
Do: 14 - 16 Uhr
und nach Vereinbarung


Buchstaben S - Z

Christina Zapf
Tel.-Nr. 09631/88-702
E-Mail: Christina.Zapf(at)tirschenreuth.de  
Johannisstr. 6, 95643 Tirschenreuth
2. OG, Zimmer-Nr. 511
Sprechzeiten:
Mo - Fr: 8 - 12 Uhr
und nach Vereinbarung

5. Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO

6. Antragsformular

Um das UVG-Antragsformular Stand 01.01.2023 herunterzuladen klicken Sie hier.

Vaterschaft, Sorgerecht, Unterhalt
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95643 Tirschenreuth

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Mi 8.00 - 12.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 Uhr
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