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Vormundschaften und Pflegeschaften

Vormundschaft

Das Jugendamt wird kraft Gesetzes Vormund eines Kindes, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch minderjährig ist.

Das Jugendamt kann auch zum Vormund eines minderjährigen Kindes bestellt werden, wenn

  • es nicht unter elterlicher Sorge steht (Tod der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils)
  • die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Kindes berechtigt sind (Entzug der elterlichen Sorge durch das Gericht)

Das Jugendamt wird nur dann zum Vormund bestellt, wenn keine geeignete Einzelperson, z.B. Großmutter, Großvater, Tante, Onkel, vorhanden ist.

Pflegschaft

Das Jugendamt wird zum Ergänzungspfleger eines minderjährigen Kindes bestellt, wenn die Eltern an der Besorgung einzelner Angelegenheiten verhindert sind, weil

  • ihnen vom Gericht die elterliche Sorge teilweise entzogen wurde und keine geeignete Einzelperson als Pfleger vorhanden ist
  • sie selbst an einem Verfahren (z.B. Anfechtung der Vaterschaft) beteiligt sind

 

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Ansprechpartner (Vertretung gegenseitig)

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Vaterschaft, Sorgerecht, Unterhalt
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Mi 8.00 - 12.00 Uhr
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