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Stellvertretererlaubnis

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 GastG. Sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden.

 

Ein Gaststättenbetreiber, der einen seiner Angestellten als Stellvertreter einsetzen möchte, hat einen Antrag mittels diesem Formblatt zu stellen.

 

Folgende Unterlagen des Stellvertreters sind vorzulegen:

 

  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister jeweils zur Vorlage bei einer Behörde
  • Unterrichtungsnachweis der IHK bzw. Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung im Lebensmittelhandwerk
  • Bescheinigung gemäß § 43 IfSG bzw. Gesundheitszeugnis

 

Des Weiteren wird ein Stellvertretervertrag zwischen dem Gaststättenbetreiber und dem zukünftigen Stellvertreter benötigt.
Eine Mustervereinbarung finden Sie hier.

 

Die Gebühr für eine Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 GastG beträgt 1/7 der aktuellen Gaststättenerlaubnisgebühr.

 

Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

Gaststättenrecht
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Alle unsere Amtsgebäude sind barrierefrei verbunden. In den Amtsgebäuden 1a und 2 befinden sich Aufzüge. Ein barrierefreies Besprechungszimmer gibt es im Amtsgebäude 1.

Weitere Informationen

Öffnungszeiten (ausgenommen Zulassungsstelle)

Mo+Di 8.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 15.30 Uhr
Mi 8.00 - 12.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Wir bitten weiterhin um vorherige Terminvereinbarung. Wir empfehlen weiterhin Maske und Abstand. 

Zulassungsstellen TIR und KEM

KFZ-Zulassung derzeit nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung. 

Bitte halten Sie die Hotline der KFZ­-Terminvereinbarung unbedingt frei, wenn Sie die Möglichkeit der Online-Registrierung haben. Die KFZ-Hotline (Tirschenreuth 09631/88246, Kemnath 09642/707760) ist in erster Linie für Personen gedacht, die keinen Online-Zugang haben!

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