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Wildschaden

Wildschäden geltend machen - aber richtig!

In Zeiten zunehmender Schwarzwildbestände und damit verbundener Schäden an landwirtschaftlichen Flächen taucht vermehrt die Frage nach der Regulierung von Wildschäden auf. Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Abriss über die Regulierung von Wildschäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken.

 

Rechtliche Grundlagen:

Die rechtliche Grundlage der Wildschadensersatzregelung bilden das Bundesjagdgesetz (BJG), das Bayerische Jagdgesetz (BayJG), die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz (AVBayJG) und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Ersatzfähiger Wildschaden im Sinne der Jagdgesetze ist nur ein Schaden, der an einem bejagbaren Grundstück und seinen ungetrennten Erzeugnissen und den getrennten Erzeugnissen bis zum Zeitpunkt ihrer Ernte entsteht und von Schalenwild (Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasanen verursacht worden ist.

Für die Schädigung anderer Sachen durch Wild sehen die Jagdgesetze ebenso wenig Wildschadensersatz vor wie für die Schädigung durch anderes Haar- oder Federwild. Für Schäden an nicht bejagbaren Flächen - so genannten befriedeten Bezirken (z.B. an Gebäude anschließende Hausgärten mit Umfriedung) - besteht ebenfalls keine Entschädigungspflicht. Durch Zäune geschützte forstliche Kulturen zählen nicht zu den befriedeten Bezirken! Sie sind regulär bejagbar, und Wildschäden sind dort demnach ersatzpflichtig.

Vertraglich, also z.B. im Jagdpachtvertrag, kann der ersatzfähige Wildschaden auch beliebig erweitert oder verkürzt werden. Es können z. B. Schäden durch Krähen an Siloballen, Schäden durch Raubwild o. ä. einvernehmlich als ersatzpflichtig festgelegt werden.

 

Wer ersetzt den Wildschaden?

Grundsätzlich ist die Jagdgenossenschaft gegenüber dem geschädigten Grundstückseigentümer zum Wildschadensersatz verpflichtet. In aller Regel überträgt jedoch die Jagdgenossenschaft im Jagdpachtvertrag diese Ersatzpflicht auf den Jagdpächter. Dieser haftet dann unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden an dem Schaden trifft.

 

Wer darf Wildschadensersatz fordern?

Berechtigt zur Forderung von Wildschadensersatz ist der geschädigte Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte.

Dem Grundstückseigentümer kann allerdings unter bestimmten Umständen ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens entgegengehalten werden, so dass er dann nicht den gesamten Schaden ersetzt bekommt. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn er Schutzmaßnahmen, die der Jagdausübungsberechtigte getroffen hat, unwirksam macht.

 

Wann und wo müssen Wildschäden geltend gemacht werden?

Wildschaden an landwirtschaftlich genutzten Flächen ist innerhalb einer Woche nachdem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, der zuständigen Gemeinde zu melden.

Bei Wildschäden an Forstkulturen muss der Waldbesitzer die Winterschäden bis zum Stichtag 1. Mai und die Sommerschäden bis zum 1. Oktober bei der Gemeinde gemeldet haben. Die Meldung muss schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. Eine telefonische Meldung bei der Gemeinde reicht nicht aus! Werden die o.g. Fristen nicht eingehalten, erlischt der Schadenersatzanspruch. In der Praxis werden die allermeisten Wildschadensfälle im Wege einer gütlichen Einigung zwischen Revierinhaber und Geschädigtem geregelt.

Dennoch sollten die Wildschäden vor dem Versuch der gütlichen Einigung unbedingt fristgerecht bei der Gemeinde angemeldet werden. Ansonsten kann der Ersatzanspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, falls die beiden Partner sich doch nicht verständigen können. Wenn eine gütliche Einigung angestrebt wird, kann die Gemeinde gebeten werden, das offizielle Verfahren erst dann anlaufen zu lassen, wenn der Versuch der gütlichen Einigung gescheitert ist.

 

Wer bestimmt die Schadenshöhe?

Grundsätzlich hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das heißt, dem Geschädigten ist der volle Schaden, inklusive des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Er kann dabei zwischen Naturalersatz oder Geldersatz wählen.

Können sich die beiden Partner auf eine Regelung einigen hat es damit sein Bewenden.

Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung, muss die Gemeinde unverzüglich einen Ortstermin ansetzen, bei dem der Schaden dem Grunde nach festgestellt und nochmals darauf hingewirkt wird, dass sich die beiden Kontrahenten gütlich auf eine Regulierung einigen. Zu diesem Termin sind sämtliche Beteiligte zu laden (bei einem Gemeinschaftsjagdrevier demnach der Jagdpächter, die Jagdgenossenschaft und der Geschädigte).

Erst wenn bei diesem Termin keine Einigung erfolgt, wird ein Wildschadensschätzer bzw. ein forstlicher Gutachter eingeschaltet, der dann die Schadenshöhe feststellt. Auf Grundlage dieses Gutachtens erlässt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid. Dieser Vorbescheid muss Art und Umfang des entstandenen Schadens enthalten, außerdem den Ersatzberechtigten und den Ersatzpflichtigen benennen, die Höhe des Schadensersatzes festlegen und eine Regelung zur Kostentragung für das Vorverfahren enthalten. Sollte eine der Parteien mit den Regelungen des Vorbescheides nicht einverstanden sein, kann sie dagegen klagen.

Liste der Wildschadenschätzer  Stand Sept. 2019

Jagdrecht
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