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Versammlungsgesetz

Das Versammlungsgesetz basiert auf den Maßgaben des Grundgesetzes. Folgender Grundsatz wurde in Art. 1 des Versammlungsgesetzes festgeschrieben:

Jedermann hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen zu versammeln.

Dieses Recht hat nicht,

  1. wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß §18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  2. wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer Versammlung die Ziele einer nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer  Partei  fördern will,
  3. eine Partei, die nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
  4. eine Vereinigung, die nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes oder nach dem Vereinsgesetz verboten ist.
  5. Bevor eine Versammlung durchgeführt werden soll sind folgende Maßgaben gemäß Art. 13 Versammlungsgesetz zu beachten:

Wer eine Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Bei der Berechnung der Frist bleiben Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht. Bei einer fernmündlichen Anzeige kann die zuständige Behörde verlangen, die Anzeige schriftlich elektronisch oder zur Niederschrift unverzüglich nachzuholen. eine Anzeige ist frühestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich. Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis.
 

In der Anzeige sind anzugeben:

  1. der Ort der Versammlung,
  2. der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Endes der Versammlung,
  3. das Versammlungsthema,
  4. der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten im Sinne des Art. 10 Abs. 3 Satz 1, sowie
  5. bei sich fortbewegenden Versammlungen der beabsichtigte Streckenverlauf.

Der Veranstalter hat wesentliche Änderungen der Angaben nach Satz 1 der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Formular: Anzeige einer Veranstaltung unter freiem Himmel

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Mo+Di 8.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 15.30 Uhr
Mi 8.00 - 12.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 Uhr
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Fr 8.00 - 12.00 Uhr

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