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Wie verläuft das gerichtliche Verfahren?

Die Einrichtung einer Betreuung wird beim Betreuungsgericht angeregt. Es stellt Ermittlungen an und gibt in der Regel ein fachärztliches Gutachten in Auftrag, welches in den meisten Fällen Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung ist.

Besteht größerer Klärungsbedarf, erhält die Betreuungsstelle vom Betreuungsgericht den Auftrag, einen Sozialbericht zu erstellen und/oder einen Betreuer vorzuschlagen. Ein Mitarbeiter der Betreuungsstelle macht sich anlässlich eines Hausbesuches ein Bild von der aktuellen Lebenssituation des Betroffenen und berät mit den Angehörigen, ob noch andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere durch soziale Dienste. Solche Hilfen sind immer vorrangig.

Es wird auch nach Vollmachten gefragt. Liegen keine ausreichenden Vollmachten vor, wird geklärt, ob jemand aus der Familie oder Bekanntschaft bereit und in der Lage ist die Betreuung zu übernehmen.

In ihrer Stellungnahme teilt die Betreuungsstelle dann dem Betreuungsgericht mit, ob sie eine Betreuung für notwendig hält und wenn ja, für welche Aufgabenkreise. Weiter schlägt sie einen Betreuer vor. Der Betreuungsrichter verschafft sich in einer Anhörung zu Hause, im Krankenhaus oder im Gericht einen persönlichen Eindruck und entscheidet, ob er eine Betreuung für erforderlich hält oder nicht. Ordnet der Betreuungsrichter eine Betreuung an, ergeht ein Gerichtsbeschluss, in dem auch der Betreuer benannt wird. Um sich legitimieren zu können, bekommt der Betreuer anschließend von dem zuständigen Rechtspfleger des Betreuungsgericht einen Betreuerausweis ausgehändigt.

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