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Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (BTL) haben grundsätzlich Kinder, Schüler, Jugendliche und junge Erwachsene, die

- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersbeschränkung gilt nur für den Rechtsbereich SGB II), 

- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und 

- keine Ausbildungsvergütung erhalten (Voraussetzung gilt nur für den Rechtsbereich SGB II).

 

Zusätzlich müssen diese Personen entweder

- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwei („Hartz IV") oder

- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölf (Sozialhilfe) oder

- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder

- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder

- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

 

Auch Kinder, die bisher keine sozialen Leistungen erhalten haben, die aber unter Berücksichtigung dieser Bedarfe hilfebedürftig werden, können die Leistungen in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist für die ganze Bedarfsgemeinschaften Antrag auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II oder ein Antrag nach dem SGB XII zu stellen, damit die Hilfebedürftigkeit geprüft werden kann.

Leistungsarten:

Antragstellung:

Eine gesonderte Antragstellung ist für den Bereich der Lernförderung zwingend notwendig.

Für alle anderen Leistungen dient der Antrag lediglich dazu, das Verwaltungsverfahren einzuleiten.

Die Formblätter mit der Bestätigung der Schule/des Leistungsanbieters sind rechtzeitig zu stellen, damit die Leistungen in vollem Umfang den Kindern zu Gute kommen.

Zuständigkeit/Ansprechpartner/Formulare:

Hierzu erhalten Sie weitere Informationen bei den einzelnen Leistungsarten!

 

Alle Formulare erhalten sie hier!

weitere Informationen:

Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder
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Weitere Informationen

Öffnungszeiten (ausgenommen Zulassungsstelle)

Mo+Di 8.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 15.30 Uhr
Mi 8.00 - 12.00 Uhr
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Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Wir bitten weiterhin um vorherige Terminvereinbarung. Wir empfehlen weiterhin Maske und Abstand. 

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