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Alle Infos zum Umtausch in einen neuen EU-Kartenführerschein

Seit dem 19. Januar 2013 werden Führerscheine nur noch zeitlich begrenzt ausgestellt und müssen nach spätestens 15 Jahren erneuert werden. Dabei läuft lediglich der Führerschein als amtliches Dokument ab; nicht die eigentliche Fahrerlaubnis. Nach § 24a Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung müssen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis spätestens 18. Januar 2033 in befristete Dokumente umgetauscht werden.

Zum Zwecke einer reibungslosen Umsetzung für alle Beteiligten wurde mit Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung 2019 ein stufenweiser Pflichtumtausch vom Gesetzgeber beschlossen. Die Umtauschfrist bestimmt sich bei Führerscheinen (Altklassendokumente), die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden, nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers.

Bei Führerscheinen, die nach dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind, bestimmt sich die Frist nach dem Ausstellungsjahr.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19. Januar 2033

1953 bis 1958

19. Januar 2022

1959 bis 1964

19. Januar 2023

1965 bis 1970

19. Januar 2024

1971 oder später

19. Januar 2025

 

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001

19. Januar 2026

2002 bis 2004

19. Januar 2027

2005 bis 2007

19. Januar 2028

2008

19. Januar 2029

2009

19. Januar 2030

2010

19. Januar 2031

2011

19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013

19. Januar 2033

* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie Ihren vor 01.01.1999 ausgestellten grauen oder rosa Papierführerschein bereits vorzeitig umtauschen lassen müssen, wenn Sie:

  • einen internationalen Führerschein oder
  • eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder
  • eine Fahrlehrerlaubnis beantragen oder
  • nach Vollendung des 50. Lebensjahres als Inhaber einer "alten" Fahrerlaubnis der Klasse 2 in die "neuen" Klassen C und CE fallende Fahrzeuge oder Kombinationen führen wollen.

benötigte Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Führerschein 
  • 1 biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Gebühr: 25,30 Euro

Ist der Umtausch mit einer Verlängerung der Fahrberechtigung verbunden (C, CE, D, DE) beträgt die Gebühr 38,80 Euro. 

Ansprechpartner:

Auto- und Straßenverkehr
Siegel Barrierefreiheit

Landratsamt Tirschenreuth

Mähringer Straße 7
95643 Tirschenreuth

Telefon 0 96 31 / 88 - 0
Fax 0 96 31 / 2391
Mail poststelle(at)tirschenreuth.de
DE-Mail poststelle(at)tirschenreuth.de-mail.de

Alle unsere Amtsgebäude sind barrierefrei verbunden. In den Amtsgebäuden 1a und 2 befinden sich Aufzüge. Ein barrierefreies Besprechungszimmer gibt es im Amtsgebäude 1.

Weitere Informationen

Öffnungszeiten (ausgenommen Zulassungsstelle)

Mo+Di 8.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 15.30 Uhr
Mi 8.00 - 12.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Wir bitten weiterhin um vorherige Terminvereinbarung. Wir empfehlen weiterhin Maske und Abstand. 

Zulassungsstellen TIR und KEM

KFZ-Zulassung derzeit nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung. 

Bitte halten Sie die Hotline der KFZ­-Terminvereinbarung unbedingt frei, wenn Sie die Möglichkeit der Online-Registrierung haben. Die KFZ-Hotline (Tirschenreuth 09631/88246, Kemnath 09642/707760) ist in erster Linie für Personen gedacht, die keinen Online-Zugang haben!

Wertstoffsammelstelle Steinmühle

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12.30 - 15.45 Uhr

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