Allgemeines zum Führerschein
Wenn Sie auf öffentlichen Verkehrsflächen ein Kraftfahrzeug führen wollen, benötigen Sie einen Führerschein, der zum Führen dieses Fahrzeugs berechtigt.
Den Führerschein können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, aber Fahrzeuge führen wollen, die zu einer anderen Fahrerlaubnisklasse gehören (Erweiterung).
Beschreibung
Wenn Sie auf öffentlicher Verkehrsfläche ein Kraftfahrzeug führen wollen, benötigen Sie einen Führerschein, der zum Führen dieses Fahrzeugs berechtigt. Den Führerschein können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde im Landratsamt oder der kreisfreien Stadt beantragen.
In vielen Fällen können Sie den Antrag auch bei der Gemeinde oder in der Fahrschule abgeben.
Sie müssen allerdings den Antrag persönlich stellen, weil zur Herstellung des Kartenführerscheins bei der Bundesdruckerei Ihre Unterschrift benötigt wird.
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis beantragen, müssen Sie angeben, bei welcher Fahrschule Sie ausgebildet werden.
Die theoretische und praktische Ausbildung übernimmt die von Ihnen ausgewählte Fahrschule, die Sie dann auch zur Fahrerlaubnisprüfung beim TÜV vorstellt.
Nach Ablegung und Bestehen der Prüfung, die sich in der Regel in einen theoretischen und fahrpraktischen Teil gliedert, kann bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen die Fahrerlaubnis für die beantragte(n) Klasse(n) erteilt werden.
Gleiches gilt für die Erweiterung einer bereits bestehenden Fahrerlaubnis.
Erforderliche Unterlagen
- Unterlagen für Fahranfänger
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrisches Lichtbild
- Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder Zeugnis des Augenarztes (nicht älter als 2 Jahre)
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (Ausbildung!)
- Fortbildung kann nicht anerkannt werden!
- aktuelles biometrisches Lichtbild
- für Führerscheinklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E sind zusätzliche Unterlagen erforderlich
Begleitetes Fahren mit 17
Um die Sicherheit der jungen Fahrer und ihrer Beifahrer zu erhöhen, sollen sie mehr Erfahrung sammeln. Es gibt deshalb die Möglichkeit bereits mit 17 Jahren in Begleitung eines erfahrenen Führerscheininhabers, der in der Prüfungsbescheinigung genannt ist, ein Kraftfahrzeug der Klassen B/BE zu führen. Das „Begleitete Fahren mit 17“ sieht vor, dass 17-Jährige nach
- entsprechender Ausbildung in einer Fahrschule und
- der bestandenen Führerscheinprüfung
1 Jahr lang in Begleitung eines erfahrenen Führerscheininhabers, der in der Prüfungsbescheinigung genannt ist, Auto fahren dürfen. Während dieser Zeit sammeln sie bereits Erfahrungen im Straßenverkehr, bevor sie mit 18 Jahren alleine fahren dürfen. Voraussetzungen für die Antragstellung
- Mindestalter 16 ½ Jahre,
- Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Begleitauflage stellen zu können,
- es dürfen keine Bedenken vorliegen, die gegen die Fahreignung sprechen.
Begleitperson (eine oder mehrere Personen)
- ist bei Antragstellung namentlich zu benennen,
- muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- muss seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen EU-Fahrerlaubnis der Klasse B (alte Klasse 3) sein,
- darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister haben.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (erhältlich bei der Fahrschule)
- Biometrisches Lichtbild (35x45mm)
- Unterschriftenblatt
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
- Schulung in Erster Hilfe (Ausbildung!)
- Fortbildung kann nicht anerkannt werden!
- Kopie des Personalausweises für jede Begleitperson
- Kopie des Führerscheins für jede Begleitperson
Ansprechpartner:
Ausnahme vom Mindestalter für Fahrten zur Arbeitsstelle
Viele Jugendliche beabsichtigen nach ihrem Schulabschluss eine Berufsausbildung zu absolvieren. Doch nicht immer besteht die Möglichkeit, die Arbeitsstelle vom Wohnort aus pünktlich zu erreichen. In zahlreichen Fällen muss die Wegstrecke täglich von den Eltern übernommen werden, da viele der Auszubildenden die Arbeitsstelle aufgrund ihres Alters noch nicht selbstständig erreichen können.
Das Mindestalter, um eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erwerben, ist grundsätzlich das vollendete 18. Lebensjahr. Allerdings kann die Fahrerlaubnisbehörde hiervon Ausnahmen zulassen.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei ihrer Entscheidung gerade vor dem Hintergrund der hohen Unfallbeteiligung junger Fahranfänger einen strengen Maßstab anzulegen. Ausnahmen zur Vermeidung einer unbilligen, vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigten Härte kommen daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller tatsächlich aus zwingenden Gründen auf die Benutzung eines PKW`s angewiesen ist, um zu seiner Arbeitsstätte zu gelangen.
Die nachfolgenden Infoblätter geben einen Überblick über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter werden Gebühren in Höhe von 75 € erhoben. Die Kosten für die medizinisch-psychologische Untersuchung betragen zusätzlich ca. 250 € bis 300 €.
Infoblatt Antrag
Infoblatt Arbeitgeberbescheinigung
Einverständniserklärung gesetzliche Vertreter
Ansprechpartner:
Meyer, Thomas
Tel. 09631/88-248
FAX: 09631/88-460
thomas.meyer(at)tirschenreuth.de
Sporrer, Sabine
Tel. 09631/88-360
FAX: 09631/88-460
sabine.sporrer(at)tirschenreuth.de
Probeführerschein - Was passiert bei einem Verkehrsverstoß?
Was passiert bei einem Verkehrsverstoß?
Bei erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis wird gleichzeitig eine 2-jährige Probezeit festgelegt. Bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß oder 2 weniger schwerwiegenden Verstößen innerhalb der Probezeit ist die Durchführung eines Aufbauseminars für verkehrsauffällige Fahranfänger - ASF - notwendig. Es handelt sich um ein Verkehrsseminar, welches in Gruppen durchgeführt wird und aus 4 theoretischen Sitzungen und einer Fahrprobe besteht (keine Prüfung !).
Sofern ein derartiger Kurs angeordnet werden muss, verlängert sich die Probezeit auf insgesamt 4 Jahre. Sofern es nach diesem Kurs zu einem weiteren schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verkehrsverstößen kommt, erfolgt eine Verwarnung mit dem Hinweis, dass der Führerschein bei der nächsten Auffälligkeit mit einer 3-monatigen Sperrfrist entzogen werden muss.
Umtausch in einen neuen EU-Kartenführerschein
Seit dem 19. Januar 2013 werden Führerscheine nur noch zeitlich begrenzt ausgestellt und müssen nach spätestens 15 Jahren erneuert werden. Dabei läuft lediglich der Führerschein als amtliches Dokument ab; nicht die eigentliche Fahrerlaubnis. Nach § 24a Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung müssen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis spätestens 18. Januar 2033 in befristete Dokumente umgetauscht werden.
Zum Zwecke einer reibungslosen Umsetzung für alle Beteiligten wurde mit Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung 2019 ein stufenweiser Pflichtumtausch vom Gesetzgeber beschlossen. Die Umtauschfrist bestimmt sich bei Führerscheinen (Altklassendokumente), die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden, nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers.
Bei Führerscheinen, die nach dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind, bestimmt sich die Frist nach dem Ausstellungsjahr.
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: *
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie Ihren vor 01.01.1999 ausgestellten grauen oder rosa Papierführerschein bereits vorzeitig umtauschen lassen müssen, wenn Sie:
- einen internationalen Führerschein oder
- eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder
- eine Fahrlehrerlaubnis beantragen oder
- nach Vollendung des 50. Lebensjahres als Inhaber einer "alten" Fahrerlaubnis der Klasse 2 in die "neuen" Klassen C und CE fallende Fahrzeuge oder Kombinationen führen wollen.
benötigte Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Führerschein
- 1 biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- Gebühr: 25,30 Euro
Ist der Umtausch mit einer Verlängerung der Fahrberechtigung verbunden (C, CE, D, DE) beträgt die Gebühr 38,80 Euro.
Ansprechpartner:
Ersatzausstellung eines Führerscheins
Ersatzausstellung bei Diebstahl oder Verlust des Führerscheins
benötigte Unterlagen:
- 1 "biometrisches" Lichtbild ( 35 x 45 mm)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Diebstahl, eine Diebstahlsanzeige der Polizei (Verlustanzeige genügt nicht!)
Gebühr: EUR 29,30
Ersatzausstellung wegen Unbrauchbarkeit des Führerscheins
benötigte Unterlagen:
- 1 "biometrisches" Lichtbild ( 35 x 45 mm)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktueller Füherschein (defekt, unbrauchbar)
Gebühr: EUR 25,30
Ansprechpartner:
Verlängerung einer Fahrerlaubnis
Seit das Fahrerlaubnisrecht aufgrund von EU-Regelungen zum 01.01.1999 geändert wurde, sind auch deutsche C- und D-Klassen befristet. Dies betrifft auch die Fahrerlaubnisinhaber/innen denen bereits die Klasse 2 und die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung für Kraftomnibusse vor dem 01.01.1999 erteilt wurde. Fahrerlaubnisse der Klassen C (C1, C1E, C, CE) und D (D1, D1E, D, DE), die nach dem 01.01.1999 erteilt werden, werden grundsätzlich auf maximal 5 Jahre befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Es empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 6 Wochen vor Ablauf der Fahrberechtigung.
Bei gewerblicher Nutzung der Fahrerlaubnis sind die Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQG) zu beachten.
Erforderliche Unterlagen:
- Nachweis über die gesundheitliche Eignung durch ärztliche Bescheinigung (Hausarzt/Betriebsarzt/Arbeitsmediziner)
- Nachweis des Sehvermögens durch ein Gutachten eines Augenarztes oder Betriebs-/Arbeitsmediziners
- 1 biometrisches Lichtbild (35x45mm)
- Führerschein im Original
- nur bei gewerblicher Nutzung sind die Module (5 Teilnahmebescheinigungen) gem. dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes vorzulegen.
Wichtig:
Im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis wird immer ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.
Den Antrag können Sie bei Ihrer zuständigen Gemeindeverwaltung stellen, alternativ direkt bei der Führerscheinstelle im Amtsgebäude II.
Gebühr: EUR 38,80
Für die gewerbliche Nutzung wird als Zusatz ein Fahrerqualifizierungsnachweis, FQN, (dieser ersetzt die Schlüsselzahl 95 auf dem bisherigen EU-Kartenführerscheinen) mit ausgestellt.
Gebühr: EUR 32,50 Euro
Anprechpartner:
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz - Fahrerqualifizierungsnachweis
Am 2. Dezember 2020 ist das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz in Kraft getreten. Die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung folgte am 17. Dezember 2020. Das Gesetz und die Verordnung setzen die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der sog. „Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie“ aus dem Jahr 2003 in nationales Recht um.
BMVI - Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) regelt die berufliche Qualifikation der Kraftfahrer bzw. Fernfahrer und die Weiterbildung der Berufskraftfahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr und im Personenverkehr in Deutschland und ist eine Angleichung an EU-Recht (Richtlinie 2003/59/EG)
Diese Qualifizierung ist zudem erforderlich für Berufskraftfahrer, die Fahrzeuge im gewerblichen Bereich führen, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE notwendig ist.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit, sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauchs.
Als Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation galt bisher der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ im Führerschein.
Ab Mai 2021 ersetzt ein Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) diesen Eintrag. Das ist eine zusätzliche Karte, die dem Führerschein in Form und Größe ähnelt.
Die Fahrerlaubnisbehörde stellt den Nachweis auf Antrag aus. Eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich, denn der Fahrerqualifizierungsnachweis kann der Fahrerin oder dem Fahrer direkt zugestellt werden.
Die Gültigkeitsdauer beträgt weiterhin 5 Jahre und sollte, wenn möglich deckungsgleich mit den Verlängerungsfristen des Führerscheins sein (nicht Bedingung).
Vorhandene Eintragungen der Schlüsselziffer 95 im EU-Kartenführerschein behalten jedoch bis zum eingetragenen Ablaufdatum ihre volle Gültigkeit.
Gebühr bei Direktversand: 32,50 EUR
Anprechpartner:
Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis
Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis um die Klasse C1, C1E, C, CE, D, DE, D1, D1E
Welche Unterlagen sind mitzubringen:
- Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
- 1 "biometrisches" Lichtbild (35 x 45 mm)
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
- Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
Zusätzlich bei den Klassen D, DE, D1, D1E:
- Behördliches Führungszeugnis
- Med.-psych. Gutachten (durch amtl. anerkannte Begutachtungsstellen oder Arbeits-/Betriebsmediziner zu erstellen)
- Leistungs-und Reaktionstest
Gebühr:
EUR 38,80
Besonderheiten:
Bei gewerblicher Nutzung der oben aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu beachten.
Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis um die Klasse A, B, BE, T
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
- Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
- 1 "biometrisches" Lichtbild (35 x 45 mm)
- Sehtestbescheinigung
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
- Fortbildungs kann leider nicht anerkannt werden!
Gebühr:
EUR 38,80 bzw. EUR 39,60 (mit Probezeit)
Ansprechpartner:
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Neuerteilung nach Entzug:
Mit einem Entzug Ihrer Fahrerlaubnis ist Ihre Fahrerlaubnis erloschen.
Sie sind damit nicht mehr berechtigt, ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Ein Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der festgesetzten Sperrfrist über Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt Tirschenreuth) gestellt werden. Auskünfte bezüglich Ihrer Führerscheinakte und die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis können persönlich unter Vorlage Ihres Personalausweises bei der Führerscheinstelle eingeholt werden.
Ansprechpartner:
Internationaler Führerschein
Im Bereich der Europäischen Union dürfen Sie grundsätzlich auch mit Ihrem deutschen Führerschein fahren. Für viele Länder, wie z.B. die USA, benötigen Sie aber noch einen internationalen Führerschein.
Diesen können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Bitte beachten Sie, dass ein internationaler Führerschein nur ausgestellt werden kann, wenn Sie bereits einen EU-Kartenführerschein besitzen. Inhaber eines vor dem 01.01.1999 ausgestellten deutschen Führerscheins müssen vor Erteilung eines internationalen Führerscheines den deutschen Führerschein in den EU-Kartenführerschein umtauschen. Sollte erst ein Umtausch erforderlich sein, müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. 3 Wochen rechnen. Sind Sie bereits im Besitz eines Kartenführerscheins können Sie den Internationalen Führerschein gleich mitnehmen.
benötigte Unterlagen:
- gültiger EU-Kartenführerschein
- Personalausweis oder Reisepass in Original
- 1 biometrisches Lichtbild (35x45 mm)
Gebühr: EUR 15,00
Sollte vorab ein Umtausch notwendig sein, fallen noch zusätzliche Gebühren für den EU-Kartenführerschein in Höhe von EUR 25,30 an.
Wichtig !
Der Internationale Führerschein kann erst ausgestellt werden, wenn der EU-Kartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt. Der Führerschein wird in der Bundesdruckerei gefertigt. Es ist daher darauf zu achten, dass Sie frühzeitig vor Reisebeginn Antrag stellen, damit der Internationale Führerschein rechtzeitig ausgestellt werden kann.
Ansprechpartner
Dienstfahrerlaubnis umschreiben
Der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr darf nur während der Dauer des Dienstverhältnisses von der Dienstfahrerlaubnis Gebrauch machen. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Umschreibung der Dienstfahrerlaubnis in den EU-Kartenführerschein. Bei aktivem Dienstverhältnis ist der Dienstführerschein bei Antragstellung bei der Führerscheinstelle vorzulegen. Der bisherige Zivilführerschein wird eingezogen.
Erforderliche Unterlagen:
- aktuelles, biometrisches Lichtbild 35x45 mm
- Dienstführerschein
- ziviler Führerschein
Ansprechpartner:
Beschäftigungsverhältnis als Fahrlehrer ein-/austragen
Als Fahrlehrer muss jedes Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis in den Fahrlehrerschein eingetragen sein. Die Zuständigkeit für die Eintragung des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich nach dem Sitz der Fahrschule.
Das Landratsamt Tirschenreuth ist daher für Sie zuständig, wenn Sie für eine Fahrschule mit Sitz im Landkreis Tirschenreuth tätig werden möchten.
Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Fahrlehrergesetzes sind solche Rechtsverhältnisse, durch die der Fahrlehrer verpflichtet wird, Fahrschüler, die einen Ausbildungsvertrag mit dem Fahrschulinhaber abgeschlossen haben, unter Aufsicht und nach Weisung des Fahrschulinhabers auszubilden.
Vom Grundsatz her gilt:
Jede Ausbildungstätigkeit muss einem bestimmten Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hinsichtlich Weisungsbefugnis, Aufsicht und allgemeinen Verantwortung zuzurechnen sein. Der Fahrlehrerschein ist der Führerscheinstelle bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen (§ 5 Abs. 2 FahrlG). Geldbußen von bis zu 500 Euro drohen bei Zuwiderhandlungen (§ 36 FahrlG)! Erforderliche Unterlagen Bei der Antragstellung muss der Antragsteller jederzeit in der Lage sein, seine Identität nachzuweisen.
Aus diesem Grund sind grundsätzlich mitzubringen:
- Personalausweis (mit aktueller Meldeanschrift) oder Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung.
Zusätzlich sind mitzubringen / einzureichen:
- Fahrlehrerschein im Original
- geeigneter, schriftlicher Nachweis über die Beschäftigung, beispielsweise durch einen Arbeitsvertrag oder eine Bescheinigung des Fahrschulinhabers in der speziell auf die "Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 16 ff FahrlG" hingewiesen wird
Gesetzliche Grundlagen
Fahrlehrergesetz (FahrlG) Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
Gebühr: EUR 7,70
Ansprechpartner:
Fahrererlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch Aushändigung des Fahrgastbeförderungsscheins ist erforderlich, wenn mit nachfolgenden Kraftfahrzeugarten Fahrgäste befördert werden sollen:
- Taxi
- Mietwagen
- Krankenkraftwagen
- Personenkraftwagen im Linienverkehr
- Personenkraftwagen für gewerbsmäßige Ausflugsfahrten
- Personenkraftwagen für Ferienziel-Reisen.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist die Erlaubnis, Fahrgäste mit Personenkraftwagen (max. 8 Fahrgastplätze + Fahrer) im Rahmen des Personen-Beförderungs-Gesetzes (PBefG) zu befördern. Die Erlaubnis wird für 5 Jahre, längstens jedoch bis zum 60. Lebensjahr erteilt.
Danach erfolgt eine Verlängerung nur nach Überprüfung und Feststellung der besonderen Kraftfahreignung hinsichtlich der Leistungsanforderung (Anlage 5 Nr. 2 FeV).
Neben den grundsätzlichen Erteilungsvoraussetzungen ist der Vorbesitz eines Führerscheins im Scheckkartenformat "EU-Kartenführerschein" erforderlich.
Sollten Sie noch nicht im Besitz dieses Führerscheins sein, kann der Umtausch Ihres alten Führerscheins gleich mitbeantragt werden.
Ansprechpartner:
Punktesystem
Neues Punktesystem seit dem 1. Mai 2014
Am 01. Mai 2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER).
Das bis dahin bestehende Punktesystem wurde auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt.
Die Grundlage hierfür bildet das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3313) sowie die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05. November 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3920).
Als Voraussetzung für eine Punktwertung im Fahreignungs-Bewertungssystem muss zum einen eine Auflistung der Zuwiderhandlung in der Anlage 13 zu § 40 FeV vorliegen sowie bei Ordnungswidrigkeiten zum anderen die verhängte Geldbuße mindestens 60 Euro betragen.
Anders als bisher im VZR werden im FAER nur die Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten eingetragen, die Einfluss auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben. Ordnungswidrigkeiten wie z. B. das verbotene Einfahren in eine Umweltzone werden im FAER nicht mehr gespeichert.
Daher werden die Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 im VZR gespeichert wurden und nach den neuen Regelungen für das FAER nicht mehr zu speichern sind, am 01.05.2014 gelöscht. Maßgebend für die Speicherung ist allein die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt ist. In diesem Zusammenhang ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Geldbuße mindestens 60 Euro beträgt, da die Eintragungsgrenze zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit (vor dem 01.05.2014) bei 40 Euro lag.
Allerdings werden für einige Tatbestände, die nicht mehr im FAER zu speichern sind, die Geldbußen angemessen angehoben.
Die im FAER gespeicherten Eintragungen werden den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung der Fahreignung bereitgestellt. Reduzierung der Anzahl der Punktekategorien
An die Stelle des bisherigen Punktesystems mit einer Bewertung der Zuwiderhandlungen von 1 bis 7 Punkten tritt das Fahreignungs-Bewertungssystem.
Hiernach werden die eingetragenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten je nach Bedeutung für die Verkehrssicherheit in die nachfolgend aufgeführten Kategorien eingeteilt
(§ 4 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)): 3 PunkteStraftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde 2 Punkte Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnisbesonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten1 Punktverkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten Tilgungsfristen, Tilgungshemmung und Überliegefrist.
Die im FAER seit dem 01.05.2014 gespeicherten Entscheidungen werden nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen getilgt (§ 29 StVG).
Die endgültige Löschung aus dem Register erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist. Der Beginn der Tilgungsfrist ist seit dem 01.05.2014 einheitlich für alle Eintragungen auf das Rechtskraftdatum der Entscheidung festgelegt.
Ansprechpartner
Christina Zapf
Tel.: 09631/88-403
E-Mail: christina.zapf(at)tirschenreuth.de
Unterscheidung Anhänger Klasse B / B96 / BE
Wer im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B ist, darf in einem gewissen Umfang auch Anhänger mitführen. Hierbei muss allerdings vor allem auf das zulässige Gesamtgewicht der Kombination geachtet werden.
Immer wieder stellt man sich deshalb die Frage: „Welchen Anhänger darf ich überhaupt mitführen?“
In diesem Zusammenhang gibt es drei unterschiedliche Möglichkeiten, welche zulässige Gesamtmasse ich mit meiner Fahrerlaubnis führen darf. Dies betrifft neben der gängigen Fahrerlaubnisklasse B auch die Fahrerlaubnisklasse B mit der Schlüsselzahl 96, sowie die Anhängerklasse BE.
Die folgende Übersicht zeigt anhand von verschiedenen Beispielen, welche Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger mit der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse geführt werden darf.
Infoblatt Anhänger
Sollten Sie sich allerdings immer noch nicht sicher sein, welchen Anhänger Sie mit Ihrer Fahrerlaubnis fahren dürfen, bitten wir Sie uns zu kontaktieren. Denn wer sich nicht ganz sicher ist, riskiert den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis!
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