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Großraum- und Schwerverkehr

Erlaubnis für Schwer- und Großraumtransporte

Erlaubnis für Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen überschreiten oder bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist.

Beschreibung:
Für den für Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt, ist eine Erlaubnis erforderlich.
Die Abmessungen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind auch dann überschritten, wenn die Vorschriften über das Kurvenlaufverhalten nicht eingehalten werden.
Großraum- und Schwertransporte weichen von den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ab. Es werden vier Arten unterschieden:

  • Großraumtransport = große Abmessungen und kleines Gewicht (zum Beispiel ein Blechsilo, Tank)
  • Schwertransporte = geringe Abmessungen aber sehr hohes Gewicht (zum Beispiel Betonträger, Kranballast)
  • Großraum- und Schwertransporte = eine Kombination aus 1. + 2. (zum Beispiel Großtransformatoren, Turbinen, Gasphasenreaktoren)
  • Langmaterialtransporte = Güter mit Längen über 20 Meter (zum Beispiel Holz-Dachbinder, Flügel von Windkraftanlagen sowie Mastschüsse)

Je nach Abmessung des Lastkraftwagens und seiner Ladung können Begleitfahrzeuge und/oder Begleitung durch die Polizei vorgeschrieben werden.
Derartige Transporte werden nur zu bestimmten Zeiten genehmigt. Während der Ferien ist die Benutzung bestimmter Bundesautobahnen grundsätzlich ausgeschlossen.

Voraussetzungen:
Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Verkehr nicht - wenigstens zum größten Teil der Strecke - auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten (auch andere als die reinen Transportmehrkosten) entstehen würden und für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind oder wenn wenigstens die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung jener Maßnahmen vor allem aus verkehrlichen Gründen nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre.

Eine Erlaubnis darf außerdem nur erteilt werden:
Für die Überführung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, dessen tatsächliche Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die zulässigen Grenzen überschreiten oder für die Beförderung folgender Ladungen:

  • Einer unteilbaren Ladung. Unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde. Als unteilbar gilt auch das Zubehör von Kränen.
  • Einer aus zwei Teilen bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können und diese unteilbar sind
  • Mehrerer einzelner Teile, die je für sich wegen ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benutzung eines Fahrzeugs mit einer Ausnahmegenehmigung erfordern und unteilbar sind, jedoch unter Einhaltung der zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten.
  • Zubehör zu unteilbaren Ladungen; es darf 10 Prozent des Gesamtgewichts der Ladung nicht überschreiten und muss in dem Begleitpapier mit genauer Bezeichnung aufgeführt sein.

Hat der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig zuvor einen Verkehr ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt oder gegen die Bedingungen und Auflagen einer Erlaubnis verstoßen, so soll ihm für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt werden.

Fristen:
Die Erlaubnis sollte mindestens zwei Wochen vor Fahrtbeginn beantragt werden. Aufgrund der notwendigen Beteiligung verschiedener Behörden sollte die Genehmigung so frühzeitig wie möglich beantragt werden. Bei statischer Nachrechnung von Brückenbauwerken verlängert sich die Bearbeitungsdauer.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag für Schwer- und Großraumtransporte
    Mindestens folgende technische Daten des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination einschließlich der Ladung müssen ersichtlich sein:
    Länge, Breite, Höhe, zulässiges und tatsächliches Gesamtgewicht, zulässige und tatsächliche Achsenlasten, Anzahl der Achsen, Achsabstände, Anzahl der Räder je Achse, Motorleistung, Art der Federung, Kurvenlaufverhalten, Abmessungen und Gewicht der Ladung, Höchstgeschwindigkeit des Transports, amtliches Kennzeichen von Zugfahrzeugen und Anhängern sowie die Bodenfreiheit.
  • evtl. Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO zum Fahrzeug
  • Antragsformular nach der Richtlinie für Großraum- und Schwertransporte (RGST) erhältlich beim Landratsamt, der kreisfreien Stadt oder der Großen Kreisstadt
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