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Melde- und Anzeigepflichten; Kennzeichnung

Anzeigen nach der Bundesartenschutzverordnung

Halter und Besitzer von Tieren der besonders geschützten Arten, sowie Halter von Schnappschildkröten, Geierschildkröten, Grauhörnchen und amerikanischen Bibern unterliegen gewissen Melde- und Anzeigepflichten nach der Bundesartenschutzverordnung.

Gemäß § 7 der Bundesartenschutzverordnung sind sie verpflichtet unverzüglich nach Beginn der Haltung schriftlich folgende Daten dem Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde, mitzuteilen:

- den Zu- und Abgang von geschützten Arten

- deren Kennzeichnung

- die Anzahl der gehaltenen Tiere

- die Art

- das Alter

- das Geschlecht

- die Herkunft

- den Verbleib

- den Standort, sowie

- den Verwendungszweck.


Diese Angaben sind durch entsprechende Herkunftsnachweise zu belegen.
Bei streng geschützten Arten erfolgt dieser Herkunftsnachweis durch die Vorlage der sog. "CITES-Bescheinigung".
Bei Tieren, die nur besonders geschützt sind, reicht eine Herkunfts- bzw. Zuchtbescheinigung oder ein sonstiger Kaufbeleg, der dem Tier zugeordnet werden kann, aus.

Welchen Schutzstatus ein Tier hat, können Sie über das wissenschaftliche Informationssystem zum internationalen Artenschutz (WISIA) selbst ermitteln (www.wisia.de) oder erfragen Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde.

Diese Pflicht gilt gleichermaßen für die Person, die das Tier weitergibt, als auch für den neuen Halter.

Verstöße gegen diese Meldepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann.

Kennzeichnungspflichten

Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien hält, muss diese unter Umständen kennzeichnen.

Die Kennzeichnungspflicht trifft alle Arten, die in der Anlage 6 zur Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind.


Für diese Tiere ist genau festgelegt, welche Kennzeichnungsmethode anzuwenden ist (§§ 13 ff. BArtSchV).
In der Regel ist vorgesehen, dass

  • gezüchtete Vögel vorrangig mit einem geschlossenen Ring,
  • sonstige Vögel nach Wahl des Halters mit einem offenen Ting oder Transponder, ansonsten mit einer Dokumentation,
  • Säugetiere vorrangig mit einem Transponder, ansonsten mit einer Dokumentation,
  • Reptilien vorrangig nach Wahl des Halters mit Transponder, ansonsten mit der Dokumentation,

gekennzeichnet werden.

Bei der Kennzeichnung ist folgendes zu beachten:

  • Für die Beringung von Vöglen dürfen nur Ringe verwendet werden, die entweder vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. oder dem Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e. V., herausgegeben wurden. Diese Ringe enthalten Angaben zum herausgebenden Verein, die Angabe, ob es sich um einen geschlossenen oder offenen Ring handelt, den Jahrgang, die Ringgröße und die laufende Nummer. Diese Angaben sind auch an die Untere Naturschutzbehörde zu übermitteln.
  • Bei Fotodokumentationen ist darauf zu achten, dass die Bilder scharf sind. Die Bilder sollten vor einem neutralen Hintergrund angefertigt werden. Auf dem Foto soll ein Größenvergleich (Lineal oder Karopapier) vorhanden sein.
    Bei Landschildkröten ist darauf zu achten, dass jeweils ein Foto des Brust- und des Bauchpanzers angefertigt wird.
  • Fotodokumentationen müssen regelmäßig aktualisiert werden. Die Zeiträume in denen ein neues Foto angefertigt werden muss, ergeben sich meist aus den Herkunftsnachweisen oder CITES-Bescheinigungen bzw. können beim Landratsamt erfragt werden.
    Insbesondere bei Schildkröten hängt von der Fortführung der Fotodokumentation auch die Gültigkeit der Papiere ab.
  • Die Kennzeichnung eines Tieres ist dem Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde, mitzuteilen.
  • Das Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode bedarf der Zustimmung des Landratsamts. Teilen Sie dies daher bitte unverzüglich, unter Angabe von Gründen, mit.

Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeld geahndet werden.

Wenn Sie Fragen zur Kennzeichnung haben wenden Sie sich bitte an das Landratsamt, Untere Naturschutzbehorde, Tel. 09631/88-337.

 

 

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