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Schadensfälle mit wassergefährdenden Stoffen

Auf den Verkehrswegen der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich über 1,5 Milliarden Tonnen Güter transportiert. Deutlich mehr als die Hälfte davon sind wassergefährdend. Noch größer ist das Volumen, mit dem in ortsfesten Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Das Spektrum dieser Anlagen reicht von den kleinen Heizölverbraucheranlagen im Einfamilienhaus (Heizung), über die öffentlichen Tankstellen bis hin zu den Anlagen der Großchemie und zu Großtanklagern mit Behältergrößen bis 150 000 m³.

Obwohl die einschlägigen Vorschriften umfangreiche Anforderungen an die technische Ausführung und die betriebliche Handhabung der genannten Anlagen stellen, können Schadensfälle, bei denen wassergefährdende Stoffe in die Umwelt gelangen, nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Zum Schutz der Gewässer sind deshalb technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, die sicherstellen sollen, dass bei einem ungewollten Austreten von wassergefährdenden Stoffen keine nachhaltigen nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässer eintreten.

Dazu ist es erforderlich, dass die Gegenmaßnahmen bei Schadensfällen möglichst frühzeitig ergriffen werden. Die Anlagenbetreiber und die Beschäftigten im Bereich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen, aber auch jedermann der davon Kenntnis erhält, ist deshalb verpflichtet, das Austreten wassergefährdender Stoffe oder eingetretene Umweltbelastungen umgehend der nächsten Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Tirschenreuth), Polizeidienststelle oder Feuerwehr zu melden.

Diese Stellen veranlassen das Weitere. Unter anderem wird in der Regel das örtliche Wasserwirtschaftsamt beigezogen, das aus Sicht des Gewässerschutzes die Feuerwehren hinsichtlich der Sofortmaßnahmen und die Kreisverwaltungsbehörden bezüglich der anzuordnenden Folgemaßnahmen berät.

Damit jederzeit ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, haben die Kreisverwaltungsbehörden und Wasserwirtschaftsämter Listen erstellt und an die oben genannten Meldestellen weitergeleitet, mit denen die Erreichbarkeit der zuständigen Mitarbeiter auch außerhalb der regulären Dienstzeit gewährleistet ist.

Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes berät nach hinreichender Erfassung und Bewertung der Situation die Feuerwehren und technischen Hilfskräfte sowie die Kreisverwaltungsbehörden mit den Zielen

  • die Schadensursache abzustellen (Schließen der Austrittsstellen, Umpumpen des Inhalts,etc.)
  • die weitere Stoffausbreitung zu verhindern (Gewässersperren errichten, Kanaleinläufe schließen, Erdwäller errichten, etc.)
  • die ausgetretenen Stoffe zu bergen (Absaugen, Skimmer, Erdaushub, etc.)
  • dennoch Betroffene rechtzeitig zu warnen.

In der Regel sind die getroffenen Maßnahmen umso effektiver, je gezielter und je früher sie durchgeführt werden. Sie haben ihre Grenzen dort, wo Belange des Personenschutzes und der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen. Gerade letzteres ist bei dem gegebenen Zeitdruck nicht immer einfach zu entscheiden, zumal unter anderem exakte analytische Grundlagen nicht zur Verfügung stehen. In der Regel kann bei der Bewertung der Gefährdungssituation nur auf die Ergebnisse von Schnelltests oder gar nur auf sensorische Befunde zurückgegriffen werden. Diese sind allerdings wegen des gegebenen Zeitdrucks als hinreichende Entscheidungsgrundlage ausreichend, wenn sie mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt wurden.

Wasserwirtschaftsämter, Kreisverwaltungsbehörden und Polizeidienststellen sind verpflichtet, ihre Erkenntnisse über Schadensfälle, bei denen nicht nur unerhebliche Mengen wassergefährdender Stoffe ausgetreten sind, zur statistischen Erfassung an das Bayerische Landesamt für Umwelt zu melden.

Die landes- und bundesweite Auswertung dieser Meldungen liefert Erkenntnisse über Ursache, Art und Umfang der eingetretenen Schäden sowie über Art, Kosten und Erfolg der getroffenen Sofortmaßnahmen. Auf ihrer Grundlage kann über notwendige Verbesserungen der erforderlichen Schutzvorkehrungen entschieden werden.

 

Tipps vom Wasserwirtschaftsamt

Das Wasserwirtschaftsamt Weiden stellt auf der Homepage unter "Im Notfall - Ölunfälle" die erforderlichen Sofortmaßnahmen in einem Schadensfall darf. Es gibt auch wertvolle Tipps für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen.

Ansprechpartner

Herr Philipp Piesche (Tel.: 09631 88-254)

Wasserrecht
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