Das Veterinäramt bittet die Jäger um Mithilfe beim Wildschwein-Monitoring!
Hier geht es zum Untersuchungsantrag
Erster bestätigter ASP-Fall in Deutschland
Am 10.09.2020 wurde in Brandenburg der deutschlandweit erste ASP-Fall bei einem Wildschwein amtlich bestätigt.
Um Handelsbeschränkungen in Deutschland und der Europäischen Union durch die Afrikanische Schweinepest (ASP) vorzubeugen, unterstützt das Umweltministerium schweinehaltende Betriebe durch das "Freiwillige Verfahren Status-Untersuchung ASP". Pressemitteilung des StMUV vom 13.09.2020
Informationen zu Monitoring-Programmen, Symptomen, Krankheitsverlauf und Gefahren sowie Hinweise für Jäger finden Sie in den angefügten Verlinkungen.
Merkblatt für Jäger zur Afrikanischen Schweinepest
Homepage des FLI
Informationen für Jäger und Schweinehalter
Die Aujeszkysche Krankheit (AK), auch Pseudowut genannt, ist eine Viruserkrankung, die vorrangig bei Schweinen auftritt und erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen kann.
AK ist anzeigepflichtig!
Deutschland gilt seit 2003 als frei von AK bei Hausschweinen. Untersuchungen zeigen jedoch, dass AK bei Wildschweinen in vielen Bundesländern vorkommt, regional konnten bei bis zu 30 % der untersuchten Tiere Antikörper nachgewiesen werden. Der Krankheitsverlauf beim Schwarzwild ist oft unauffällig, die Tiere wirken gesund, sind aber latent infiziert. Eine landesweite Überwachung der Schwarzwildbestände auf AK erfolgt im Rahmen des Schweinepest-Monitorings.
Die Aujeszkysche Krankheit befällt aber nicht nur Schweine, sondern auch Wiederkäuer sowie Hunde und Katzen. Für Hunde und Katzen ist eine Infektion immer tödlich, es gibt keine Impfmöglichkeit. Die Ansteckung erfolgt überwiegend über Blut- / Schleimkontakt oder über Nahrungsaufnahme. Die Inkubationszeit liegt bei 2 bis 9 Tagen. Bisher wurden nur wenige Fälle von an AK erkrankten Jagdhunden bekannt. Auch wenn andere Risiken für Jagdhunde deutlich höher sind, sollte das Risiko einer Infektion eines an Schwarzwild jagenden Hundes nicht unterschätzt werden.
Für den Menschen ist AK ungefährlich!
Was müssen Jäger beachten?
- Unmittelbare Kontakte von Jagdhunden mit Wildschweinen auf das Notwendige beschränken.
- Keinen rohen Aufbruch von Schwarzwild an Hunde verfüttern. Hunde vom Streckenplatz bzw. beim Aufbrechen fernhalten. Möglichst kein Beuteln der erlegten Stücke.
- Bei Infektionsverdacht unbedingt Tierarzt konsultieren und das Veterinäramt informieren (Juckreiz, Wesensveränderung, keine Futteraufnahme, Erbrechen, Lähmungserscheinungen usw.).
Was müssen Schweinehalter, die auch Jäger sind, beachten?
- Konsequente Hygiene auf dem Betrieb, Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen.
- Kein Kontakt Jagdhund/Stall. Nicht mit Jagdbekleidung in den Stall gehen.
- Kein Wildschwein auf dem Betrieb aufbrechen. Besondere Vorsicht beim Zerwirken/Entsorgen der nicht verwertbaren Reste.
- Alles, was mit der Jagd zu tun hat, hat im Schweinestall nichts zu suchen!
- Nehmen Sie bereits bei Verdacht einer Infektion sofort Kontakt zu Ihrem Hoftierarzt bzw. Veterinäramt auf!
Merkblatt zur AK herunterladen.
Grundsätzlich muss sich jeder, der Lebensmitteln (auch Wild und Wildfleisch) an andere abgibt, bei der jeweiligen Behörde zum Zwecke der Registrierung als Lebensmittelunternehmer melden. Die Registrierung ist eine einfache, im Regelfall einmalige Meldung. Wichtige Änderungen (insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit) sind der Behörde unverzüglich zu melden. Je nach Art und Umfang der Tätigkeit, kann auch eine Zulassung als Wildbearbeitungsbetrieb gefordert werden.
Folgende Fälle im Umgang mit erlegtem Wild sind möglich:
Stufe 1:
Der Jäger gibt selbst kein erlegtes Wild an andere ab. Erlegtes Wild wird als Lebensmittel ausschließlich zum privaten häuslichen Gebrauch verwendet.
- Amtliche Untersuchungspflicht für Wild auf Trichinen (Schwarzwild, Dachse etc.)
- Bei Verhaltensstörungen oder bedenklichen Merkmalen Verpflichtung zur Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt
- Keine Pflicht zur Meldung zum Zwecke der Registrierung
Stufe 2:
Es werden ausschließlich kleine Mengen (Strecke eines Jagdtages) von Primärerzeugnissen (ausgeweidet, in der Decke) direkt an den Endverbraucher oder - zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher - an lokale Einzelhandelsgeschäfte (dazu gehört z.B. auch eine Gastwirtschaft) abgegeben.
- Amtliche Untersuchungspflicht für Wild auf Trichinen (Schwarzwild, Dachse etc.)
- Bei Verhaltensstörungen oder bedenklichen Merkmalen Verpflichtung zur Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt
- Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit (woher stammt das erlegte Wild, an welchen Betrieb wurde das Wild abgegeben) und Hygienevorschriften (VO 852/2004 Anhang 1, Lebensmittelhygieneverordnung, Anforderungen an Wildkammern) sind zu beachten.
- Keine Pflicht zur Meldung zum Zwecke der Registrierung
Stufe 3:
Es werden ausschließlich Primärerzeugnisse (ausgeweidet, in der Decke) an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe abgegeben.
- Amtliche Untersuchungspflicht für Wild auf Trichinen (Schwarzwild, Dachse etc.)
- Immer amtliche Fleischuntersuchung im zugelassenen Betrieb. Bei Vorliegen einer Bescheinigung über das Ergebnis der Begutachtung durch eine „kundige Person“ (keine auffälligen, gesundheitsbedenklichen Merkmale, keine Verhaltensstörungen, kein Verdacht auf Umweltkontamination) kann die Anlieferung ohne „rote“ Organe und Kopf erfolgen.
- Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit (woher stammt das erlegte Wild, an welchen Betrieb wurde das Wild abgegeben) und Hygienevorschriften (VO 852/2004 Anhang 1, Lebensmittelhygieneverordnung, Anforderungen an Wildkammern) sind zu beachten.
- Pflicht zur Meldung zum Zwecke der Registrierung
Stufe 4:
Es werden ausschließlich kleine Mengen (Strecke eines Jagdtages) an Wild oder Wildfleisch (aus der Decke geschlagen, abgeschwartet, zerwirkt) direkt an den Endverbraucher oder – zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher - an den lokalen Einzelhandel abgegeben.
- Amtliche Untersuchungspflicht für Wild auf Trichinen (Schwarzwild, Dachse etc.)
- Bei Verhaltensstörungen oder bedenklichen Merkmalen Verpflichtung zur Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt
- Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit (woher stammt das erlegte Wild, an welchen Betrieb wurde das Wild abgegeben) und Hygienevorschriften (VO 852/2004 Anhang 1 und 2, LMHV, Tier-LMHV, Anforderungen an Wildkammern) sind zu beachten. Dazu gehören auch Dokumentationspflichten incl. HACCP-Konzept.
- Pflicht zur Meldung zum Zwecke der Registrierung
Stufe 5:
Es wird Wildfleisch ausschließlich in kleinen Mengen aus anderen Jagdrevieren direkt an Endverbraucher verkauft, und/oder Wildfleischerzeugnisse (Wurst, Schinken etc.) zur direkten Abgabe an den Endverbraucher hergestellt.
- Amtliche Untersuchungspflicht für Wild auf Trichinen (Schwarzwild, Dachse etc.)
- Bei Verhaltensstörungen oder bedenklichen Merkmalen Verpflichtung zur Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt
- Jäger hat den Status eines Einzelhändlers (Wildfleischgeschäft)
- Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit (woher stammt das erlegte Wild, an welchen Betrieb wurde das Wild abgegeben) und Hygienevorschriften (VO 852/2004, LMHV, Tier-LMHV, Anforderungen an Wildkammern) sind zu beachten. Dazu gehören auch Dokumentationspflichten incl. HACCP-Konzept.
- Pflicht zur Meldung zum Zwecke der Registrierung
Stufe 6:
Es werden mehr als kleine Mengen Wild abgegeben, oder in einem Umkreis von über 100 km Wild abgegeben, oder es erfolgt eine Abgabe an einen zugelassenen Betrieb
- Unter o.g. Voraussetzungen wird eine Zulassung als Wildbearbeitungsbetrieb benötigt
- Die Zulassung muss über die zuständige Behörde beantragt, und durch die Regierung der Oberpfalz erteilt werden.
- Betrieben mit Zulassung stehen alle Vermarktungswege offen
- In zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben gelten unter anderem folgende Auflagen: Beschaupflicht für alle Tierkörper, Kennzeichnungsvorschriften, Bauliche Voraussetzungen, Dokumentationspflichten
Bitte kontaktieren Sie uns für Informationen zu den lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Wildkammern.
Formular zur Registrierung einer Wildkammer