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Schweine

Nationaler Aktionsplan – Kupierverzicht

Das routinemäßige Kupieren von Schweineschwänzen zur Verhinderung von Schwanzbeißen ist durch EU-Recht bereits seit 1991 verboten. Der Eingriff ist nur im Einzelfall zulässig, wenn er für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Dies muss der zuständigen Behörde auf Verlangen glaubhaft dargelegt werden.

Gemäß der Richtlinie 2008/120/EG darf der Eingriff nur dann vorgenommen werden, wenn Bissverletzungen an den Schwänzen und Ohren von Schweinen nachweisbar sind, obwohl im Vorfeld bereits andere Maßnahmen durchgeführt wurden, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden.

Zur weiteren Haltung kupierter Schweine sind ab 1. Juli 2019 eine Tierhaltererklärung sowie eine Risikoanalyse notwendig! In der Risikoanalyse werden die folgenden Bereiche überprüft und gegebenenfalls Optimierungsmaßnahmen ergriffen:

  • Beschäftigungsmaterial
  • Sauberkeit
  • Temperatur und Luftqualität
  • Gesundheitszustand
  • Wettbewerb um Futter und Raum
  • Ernährung

Weitere detaillierte Informationen zum Nationalen Aktionsplan – Kupierverzicht -  erhalten Sie bei Ihrem Veterinäramt sowie unter folgendem Link:

https://www.aktionsplankupierverzicht.bayern.de/

 

Kennzeichnung und Registrierung

Schweine sind spätestens mit dem Absetzen mit einer offenen, dem Betrieb zugeteilten Ohrmarken zu kennzeichnen. Bei Verlust ist diese umgehend zu ersetzen.

 

Informationen und Formulare zur Tierkennzeichnung und Registrierung sowie zur Bestellung von Ohrmarken finden Sie auf der Homepage des LKV Bayern (www.lkv.bayern.de)

Die Schweinedatenbank - ein Überblick:

Seit dem 01.04.2003 ist jeder Schweinehalter zur Abgabe von Meldungen an die Datenbank des LKV verpflichtet.

Dies entbindet aber nicht von der Pflicht zur Führung eines Bestandsregisters!

Was ist der Sinn dieser Datenbank?

Beim Ausbruch einer Tierseuche (z.B. Schweinepest) wird die Bekämpfung  erleichtert (Rückverfolgbarkeit der Handelswege ...).

Wer muss melden?

Jeder, der Schweine übernommen hat!

Beispiele:

  • Ein Schweinezüchter hat Jungsauen oder einen Eber gekauft.
  • Ein Mäster hat Ferkel aus einem anderen Betrieb bekommen.
  • Ein Metzger hat Schlachttiere geholt.
  • Ein Transportbetrieb hat Tiere übernommen.

Was ist der genaue Inhalt jeder Meldung?

  • die eigene Registriernummer (im Meldevordruck schon eingetragen)
  • die Registriernummer des Betriebes, von dem die Tiere übernommen wurden
  • die Anzahl der übernommenen Schweine
  • das Datum der Übernahme

Bei Einfuhren aus anderen Ländern gibt es zusätzlich Sondervorschriften!

Wann muss die Meldung erfolgen?

  • stets innerhalb von 7 Tagen nach Übernahme der Tiere
  • einzige Ausnahme: jährliche Stichtagsmeldung innerhalb von 2 Wochen

Was ist die Stichtagsmeldung?

Jeweils zum 01. Januar jeden Jahres muss jeder Schweinehalter die Anzahl der in seinem Bestand aktuell vorhandenen Schweine melden. Die Meldung erfolgt getrennt nach Zucht- und Mastschweinen, wobei Saugferkel hier als Zuchttiere zu zählen sind.

Achtung: Wer die Stichtagsmeldung zum Stand 01.01. eines Jahres versäumt, muss mit nachteiligen Konsequenzen rechnen!

Wie wird gemeldet?

  • am Besten über das Internet unter der Adresse www.hi-tier.de
  • über den Postweg (vorgedruckte Meldekarten des LKV)
  • durch Beauftragung eines bevollmächtigten Geschäftspartners (z.B. EGZ)

Anzeige der Auslaufhaltung von Schweinen

Seit Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 29.03.2017 ist jede Auslaufhaltung von Schweinen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die Anzeige kann formlos mit einem einfachen Schreiben oder mit Hilfe des Formblattes  "Anzeige einer Auslaufhaltung von Schweinen" erfolgen.

Unter Auslaufhaltung versteht man die Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten.

 

Genehmigung einer Freilandhaltung

Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Zur Beantragung verwenden Sie bitte folgendes Formular:

Antrag auf Genehmigung zur Haltung von Schweinen im Freien

 

ASP

Seit dem ersten Nachweis der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Schwarzwild in Brandenburg am 10. September 2020 breitet sich die Seuche weiterhin in Deutschland aus.
 

Aktuelle Information zur ASP finden Sie unter folgenden Links:

Information zu Schutzmaßnahmen in ihrer Schweinehaltung finden Sie im Merkblatt des FLI.

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Öffnungszeiten (ausgenommen Zulassungsstelle)

Mo+Di 8.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 15.30 Uhr
Mi 8.00 - 12.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Wir bitten weiterhin um vorherige Terminvereinbarung. Wir empfehlen weiterhin Maske und Abstand. 

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