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Betreuungsstelle

Nachstehend finden Sie alle wichtigen Fragen rund um das Thema Betreuung und Ihre Ansprechpartner im Landratsamt Tirschenreuth.

Was ist Betreuung? - Betreuung als gesetzliche Vertretung

Wenn eine Person ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln können, kann das Amtsgericht einen Betreuer bestellen. Die Situation kann z. B. eintreten wegen einer schweren Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung. Der Betreuer regelt dann die Angelegenheiten da, wo der Betroffene dies nicht mehr selbst kann. 

Zum 01. Januar 1992 wurde das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte, fast 100 Jahre alte Vormundschaftsrecht durch Einführung des Betreuungsgesetzes (BtG) abgeschafft. In Deutschland gibt es seitdem unabhängig von der gesundheitlichen Situation einer Person grundsätzlich keine Entmündigung erwachsener Menschen mehr. Auch betreute Menschen gelten zunächst grundsätzlich weiter als uneingeschränkt geschäftsfähig!

Die nunmehr zum 01.01.2023 in Kraft getretene Reform des Betreuungsrechts orientiert sich an der UN-Behindertenrechtskonvention und hat das weitestgehend mögliche Selbstbestimmungsrecht unterstützungsbedürftiger Personen zum Ziel. Die inhaltlichen Regelungen zum Betreuungsrecht ergeben sich aus dem BGB (§§ 1814 ff.).

Betreuungen sind persönlich zu führen und haben sich an Wunsch und Wille betreuter Menschen zu orientieren.

Allerdings kann jede Person schon „in guten Tagen“ Vorsorge treffen und so in sehr vielen Fällen ein Betreuungsverfahren vermeiden. Das wichtigste Instrument dabei ist das einer sog. Vorsorgevollmacht - wichtige weitergehende Informationen über die verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten sowie die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsstelle am Landratsamt beglaubigen zu lassen, finden sie weiter unten auf dieser Seite.

Wie kommt es zu einer Betreuung?

 

Eine Betreuung kann von jedermann beim Betreuungsgericht, einer Abteilung des Amtsgerichtes, angeregt werden.

Ist eine solche Anregung erfolgt, beauftragt dieses zunächst die Betreuungsstelle des Landratsamtes mit der Beurteilung der tatsächlichen rechtlichen Betreuungsbedürftigkeit im Rahmen eines Sozialberichts.

Wird dann durch ärztliches Attest oder Gutachten bestätigt, dass der festgestellte Betreuungsbedarf Folge einer Krankheit oder Behinderung ist, entscheidet das Gericht über die Anordnung einer Betreuung und deren Umfang. Dieser besteht aus ein oder mehreren Aufgabenkreisen. Typische Aufgabekreise sind beispielsweise Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten, Organisation der ambulanten Versorgung oder Heimangelegenheiten.

Zielsetzung der Betreuung ist dabei zunächst die Beratung und unterstützte Entscheidungsfindung, idealerweise mit dem Ergebnis, das Erfordernis einer Betreuung zu minimieren und den oder die Betroffenen wieder zu einer selbstbestimmten, selbständigen und alleinigen Besorgung ihrer Angelegenheiten zu befähigen. Rechtlich stellvertretend handelt die Betreuerperson nur dort, wo die betreute Person krankheits- oder behinderungsbedingt hierzu tatsächlich nicht selbst in der Lage ist.

Wer kann Betreuer werden?

Jeder Volljährige, der bereit und geeignet ist, eine Betreuung zu führen, kann Betreuer werden. Bei der Auswahl ist in erster Linie dem Wunsch der Betroffenen zu entsprechen. 
Im Landkreis Tirschenreuth werden ca. 70 % aller Betreuungen von Familienangehörigen geführt. 
Steht kein Betreuer aus dem Familien- und Bekanntenkreis zur Verfügung und kann auch kein andererehrenamtlicher Betreuer gefunden werden, wird die Betreuung einem Berufsbetreuer/Vereinsbetreuer übertragen.

Was ist mit Betreuungsführung als Ehrenamt?

Häufig übernehmen Angehörige, Freunde und gute Bekannte die Betreuung eines ihnen nahestehenden Menschen, wenn diese erforderlich wird. Es ist jedoch auch möglich, eine Betreuung für jemanden zu übernehmen, zu dem bisher keine persönliche Beziehung bestand.

Hierfür suchen wir ständig 
aufgeschlossene, verantwortungsbewusste Persönlichkeiten zur Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen von Menschen, die

  • keine Angehörigen oder vertraute Bekannte haben, die sie unterstützen,
  • sich nicht selbst helfen können,
  • ihre finanziellen und rechtlichen Dinge im Alltag nicht selbständig regeln können,
  • für ihre Gesundheit nicht selber sorgen können.

Wenn Sie 
eine interessante und abwechslungsreiche ehrenamtliche Aufgabe suchen,

  • Freude am Umgang und der rechtlichen Unterstützung von Menschen bei der Besorgung ihrer Alltagsangelegenheiten haben,
  • in der Lage, empathisch mit psychisch, geistig oder körperlich beeinträchtigten Menschen umzugehen,
  • mitfühlen können ohne mitzuleiden,
  • und sich als Betreuer stets ihrer lediglichen Beratungs- und Unterstützungsaufgabe bewußt sind und das Selbstbestimmungsrecht eines betreuten Menschen weitestgehend möglich respektieren können,

wenden Sie sich für weitere Informationen bitte sehr gerne und unverbindlich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Betreuungsstelle im Landratsamt Tirschenreuth.

Aufwandsentschädigung und Versicherungsschutz 
Ehrenamtliche Betreuer sind in Ausübung ihres Ehrenamtes durch den Freistaat Bayern bei der Bayerischen Versicherungskammer unfallversichert. Ebenso haftpflichtversichert gegen Schäden, die dem oder der betreuten Person in Ausübung der Ehrenamtstätigkeit entstehen. 
Darüber hinaus erhalten ehrenamtliche Betreuer ab 01.01.2023 eine jährliche Aufwandspauschale für ihre Tätigkeit. Ein Entgelt- und Vergütungsanspruch besteht nicht.

Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer 
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsstelle stehen Ihnen vor und nach Übernahme Ihres Ehrenamtes jederzeit gerne unterstützend und beratend zur Seite. Es ist unser Anspruch, Sie bei der Ausübung Ihres Ehrenamtes nie alleine zu lassen!

Auch die Betreuungsvereine haben im Übrigen die gesetzliche Aufgabe, Sie bei Ausübung Ihres Ehrenamtes zu unterstützen.

Was sind Berufs- und Vereinsbetreuer?

Wenn kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, bestellt das Gericht einen Vereins- oder Berufsbetreuer. Berufsbetreuer arbeiten als selbständig tätige Dienstleister. Vereinsbetreuer sind solche, die bei einem gemeinnützigen Betreuungsverein angestellt sind und die Betreuungstätigkeit für den Verein ausüben. 
Berufs- und Vereinsbetreuer haben für ihre Tätigkeit einen Anspruch auf Vergütung. Diese errechnet sich nach den vom Gesetzgeber festgelegten pauschalen Vergütungssätzen, welche wiederum von der Wohn- und Vermögenssituation eines betreuten Menschen, der Laufzeit der Betreuung nach Anordnung und der beruflichen Qualifikation der Betreuer abhängig sind.

Was kostet eine Betreuung?

Für die Anordnung und Führung einer Betreuung entstehen Kosten, die beim Betreuungsgericht erfragt werden können. 
Bei einem Betreuungsverfahren fallen Verwaltungsgebühren des Gerichts sowie Kosten für ärztliche Gutachter, die ehrenamtliche Aufwandsentschädigung und die Vergütung eines Berufs- oder Vereinsbetreuers an. 
Diese Kosten einer Betreuung werden bei nicht vermögenden Personen von der Staatskasse übernommen. Vermögende Personen müssen für die Kosten ihrer Betreuung im Rahmen der gesetzlichen Pauschalen selbst aufkommen.

Welche Vorsorgemöglichkeiten gibt es?

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht gibt man einem anderen Menschen die Erlaubnis, dann für einen selbst zu handeln und Entscheidungen zu treffen, wenn man dies selbst nicht mehr kann. Wenn man selbst einen Menschen seines Vertrauens auswählt und bevollmächtigt, muss im Ernstfall das Gericht keinen Betreuer bestellen. Der Ernstfall ist da, wenn man selbst z. B. wegen eines plötzlichen Unfalls oder einer Erkrankung keine Entscheidungen mehr treffen kann. Eine Vorsorgevollmacht vermeidet eine gerichtliche Betreuung. Es ist klug und vorausschauend, durch eine solche Vollmacht Vorsorge zu treffen, solange man noch gesund und geschäftsfähig ist. Im Regelfall wird man eine absolut vertrauenswürdige Person damit beauftragen. Natürlich muss sie auch damit einverstanden sein. Sie darf in all den Bereichen Entscheidungen treffen, für die sie benannt wird. Dies sind z. B. Geld- und Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfragen, Behördenangelegenheiten und vieles mehr. Die Vollmacht kann nur verwendet werden, wenn man ihr Original in Händen hat. Manchmal treten Probleme auf, dass Banken oder Versicherungen eine Vollmacht nicht anerkennen wollen. Deshalb ist es sehr sinnvoll, auf der Vollmacht einen Arzt bestätigen zu lassen, dass man klaren Geistes und geschäftsfähig ist. Auch ist es ratsam, die eigene Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht beglaubigen zu lassen. 
Die Vollmachtnehmer sollten wissen, wo sie die Verfügung im Ernstfall finden.

Einen Vordruck für eine Vorsorgevollmacht  bieten wir hier an. Diese enthält bereits eine Betreuungsverfügung. 


Beglaubigung von Unterschriften

Ratsam ist es, die eigene Unterschrift auf einer erteilten Vorsorgevollmacht beglaubigen zu lassen. Diese Beglaubigung ändert zwar nichts an der Gültigkeit der Vorsorgevollmacht an sich, allerdings baut diese beispielsweise mögliche Indentifizierungsprobleme im Geschäftsverkehr vor und stärkt dadurch deren Akzeptanz.

Die Betreuungsbehörde ist insoweit befugt, Unterschriften auf Vorsorgevollmachten zu beglaubigen. Für eine Beglaubigung der Unterschrift durch die Betreuungsbehörde wird eine vom Gesetzgeber festgesetzte Gebühr von 10,- Euro erhoben.

Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt davon unberührt. Allerdings müssen die Kosten im Einzelfall dort erfragt werden.


Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung legt man den gewünschten gesetzlichen Vertreter bzw. Betreuer fest, die dann ein Betreuungsgericht im Falle einer notwendigen Entscheidung über die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung soweit möglich heranziehen muss. Andererseits kann man auch Personen ausschließen. In der Betreuungsverfügung kann man zudem weitere Einzelheiten festlegen, wie ein Betreuer in bestimmten Situationen verfahren soll und welche Wünsche man hat. Gericht oder betreuende Personen müssen diese dann - soweit möglich - bei den Entscheidungen bzw. der gerichtlichen Kontrolle berücksichtigen. 
Wie bei der Vorsorgevollmacht auch, sollten die Angehörigen wissen, wo sie die Verfügung im Ernstfall finden. Gleichsam besteht auch bei der Betreuungsverfügung die Möglichkeit, diese Unterschrift beglaubigen zu lassen (s. Ausführungen zu Vorsorgevollmacht).

Einen Vordruck für eine Betreuungsverfügung bieten wir hier an. Bei Verwendung des von uns vorgeschlagenen Vorsorgevollmachtsformulars (siehe oben) ist bereits eine Betreuungsverfügung eingearbeitet.


Patientenverfügung

Auch wenn man nicht sehr gerne daran denkt und es auch nicht dazu kommen muss: Es kann im Laufe des Lebens eine sehr schwere Krankheit eintreten oder zu einem sehr schweren Unfall kommen. Auch das Lebensende im hohen Alter ist eine solche Situation. In einer Patientenverfügung legt man im Voraus fest, welche medizinischen Maßnahmen Ärztinnen und Ärzte durchführen sollen oder welche explizit nicht. So kann man selbst bestimmen, welche Untersuchungen und Geräte das Überleben sichern sollen. Denken kann man dabei z. B. an die Themen „Künstliche Ernährung“, „Wiederbelebung“ oder „Bluttransfusion“. Man kann auch bestimmen, ob man priesterlichen Beistand wünscht oder in ein Hospiz gehen möchte. Es ist sinnvoll, die Patientenverfügung nach dem Ausfüllen mit dem Hausarzt zu besprechen. Dieser kennt Sie meistens schon viele Jahre und kann weitere Hinweise zu medizinischen Fragen geben. Man kann diese Verfügung jederzeit ändern. Die Familie, ein Bevollmächtigter oder der Betreuer sollten wissen, wo diese Patientenverfügung liegt.

Einen Vordruck für eine Patientenverfügung bieten wir hier an.

Allgemein gilt: Vollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügung sind stets widerrufbar oder änderbar.