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Unterhalt / Beurkundung

Hier finden Sie Informationen zum Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Vormundschaft und Beurkundung.

Allgemeines

Beratung und Unterstützung für Eltern, insbesondere bei der Klärung der Vaterschaft und in Unterhaltsfragen.

Auf schriftlichen Antrag eines sorgeberechtigten Elternteils wird das Kreisjugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:

  1. die Feststellung der Vaterschaft
  2. Festsetzung und Geltendmachung des Unterhalts

Möglich ist aber auch, die Beistandschaft auf eine dieser beiden Angelegenheiten zu beschränken.

Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein und kann durch den Antragsteller jederzeit wieder beendet werden.

Wenn Sie eine Beistandschaft beantragen möchten, vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns für ein persönliches Gespräch.

Außerdem kann die Beistandschaft Bescheinigungen (Negativatteste) über das alleinige Sorgerecht der Mutter eines Kindes ausstellen.

Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO

 

 

 

Jürgen Beimler

Telefon09631 / 88-355
Fax09631 / 88-332
E-MailE-Mail an Ansprechpartner senden
Anschrift Zi. 509 - 2. Stock - Landratsamt Tirschenreuth - Amtsgebäude 2
Johannisstr. 6
95643 Tirschenreuth

Robert Wameser

Telefon09631 / 88-359
Fax09631 / 88-332
E-MailE-Mail an Ansprechpartner senden
Anschrift Zi. 508 - 2. Stock - Landratsamt Tirschenreuth - Amtsgebäude 2
Johannisstr. 6
95643 Tirschenreuth

Gabi Land

Telefon09631 / 88-280
Fax09631 / 88-332
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Anschrift Zi. 508 - 2. Stock - Landratsamt Tirschenreuth - Amtsgebäude 2
Johannisstr. 6
95643 Tirschenreuth

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge beinhaltet das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 GG, § 1 Abs. 2 SGB VIII) und umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (§ 1626 Abs. 1 BGB).

 

1. elterliche Sorge bei Kindern verheirateter Eltern

Im Falle der Trennung oder Scheidung der Eltern besteht das Sorgerecht für die Kinder fort, es sei denn, dass das Familiengericht eine andere Entscheidung trifft und das Sorgerecht nur einem Elternteil zuspricht.

Weitere Beratung und Unterstützung insbesondere bei Trennung und Scheidung bietet Ihnen der Allgemeine Sozialdienst des Kreisjugendamtes Tirschenreuth.

2. elterliche Sorge bei Kindern nicht verheirateter Eltern

Für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind fällt das Sorgerecht grundsätzlich der Mutter zu. Sie kann aber mit dem Vater ein gemeinsames Sorgerecht begründen, wenn beide in öffentlich beurkundeter Form (vor dem Jugendamt oder einem Notar) Sorgeerklärungen abgeben. Wird eine derartige Erklärung beurkundet, so haben beide Elternteile das Sorgerecht inne.

Wenn eine Mutter bei der Geburt eines Kindes nicht verheiratet ist, und für dieses Kind keine Erklärungen über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben wurde und keine Entscheidung des Familiengerichts über die gemeinsame Sorge vorliegt, hat die Mutter die alleinige Sorge.
Sie kann hierüber eine Bescheinigung, dass keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen, vom Jugendamt bekommen (sogenanntes Negativattest).

Allgemeines

Vormundschaft

Das Jugendamt wird kraft Gesetzes Vormund eines Kindes, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch minderjährig ist.

Das Jugendamt kann auch zum Vormund eines minderjährigen Kindes bestellt werden, wenn

  • es nicht unter elterlicher Sorge steht (Tod der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils)
  • die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Kindes berechtigt sind (Entzug der elterlichen Sorge durch das Gericht)

Das Jugendamt wird nur dann zum Vormund bestellt, wenn keine geeignete Einzelperson, z.B. Großmutter, Großvater, Tante, Onkel, vorhanden ist.

Pflegschaft

Das Jugendamt wird zum Ergänzungspfleger eines minderjährigen Kindes bestellt, wenn die Eltern an der Besorgung einzelner Angelegenheiten verhindert sind, weil

  • ihnen vom Gericht die elterliche Sorge teilweise entzogen wurde und keine geeignete Einzelperson als Pfleger vorhanden ist
  • sie selbst an einem Verfahren (z.B. Anfechtung der Vaterschaft) beteiligt sind

Hinweis zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO

 

 

 

Julia Spandel

Telefon09631 / 88-485
Fax09631 / 88-332
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Anschrift Zi. 624 - 1. Stock - Landratsamt Tirschenreuth - Amtsgebäude 3
Mähringer Str. 9
95643 Tirschenreuth

Andrea Schuller

Telefon09631 / 88-354
Fax09631 / 88-332
E-MailE-Mail an Ansprechpartner senden
Anschrift Zi. 624 - 1. Stock - Landratsamt Tirschenreuth - Amtsgebäude 3
Mähringer Str. 9
95643 Tirschenreuth

Magdalena Nickl

Telefon09631 / 88-757
Fax09631 / 88-332
E-MailE-Mail an Ansprechpartner senden
Anschrift Zi. 624 - 1. Stock - Landratsamt Tirschenreuth - Amtsgebäude 3
Mähringer Str. 9
95643 Tirschenreuth

Allgemeines

Die Urkundsperson des Kreisjugendamtes Tirschenreuth ist befugt, Beurkundungen im Rahmen des § 59 Abs. 1 SGB VIII (derzeit noch kostenfrei) vorzunehmen und Bescheinigungen nach § 58a SGB VIII (Negativatteste) auszustellen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um

  • Vaterschaftsanerkennung (auch vor der Geburt)
  • Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftsanerkennung durch
    • die Mutter des Kindes,
    • die Eltern der Mutter und/oder des Vaters (bei Minderjährigkeit),
    • des Vormundes (bei Minderjährigkeit),
  • Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen, auch Titeländerungen und
  • Sorgeerklärungen nicht verheirateter Eltern.

Bescheinigungen (Negativatteste) über das alleinige Sorgerecht der Mutter eines Kindes werden von der Beistandschaft des Kreisjugendamtes Tirschenreuth ausgestellt.

Wenn Sie eine der oben aufgeführten Erklärungen beim Kreisjugendamt Tirschenreuth beurkunden lassen möchten, werden Sie gebeten, vorher einen Termin zu vereinbaren.

Mitzubringende Unterlagen (z.B. Reisepass, Geburtsurkunde, etc.) bitte beim Ansprechpartner erfragen!

Hinweis zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO

 

 

 

 

Robert Wameser

Telefon09631 / 88-359
Fax09631 / 88-332
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Anschrift Zi. 508 - 2. Stock - Landratsamt Tirschenreuth - Amtsgebäude 2
Johannisstr. 6
95643 Tirschenreuth

Jürgen Beimler

Telefon09631 / 88-355
Fax09631 / 88-332
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Anschrift Zi. 509 - 2. Stock - Landratsamt Tirschenreuth - Amtsgebäude 2
Johannisstr. 6
95643 Tirschenreuth

Allgemeines

1. Was ist Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss soll den Schwierigkeiten begegnen, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist.

2. Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss?
Auf Antrag eines alleinerziehenden Elternteils können für Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt werden, wenn das Kind

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauerhaft getrennt lebt oder der Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält
  • keine oder geringere Waisenbezüge als in der unten genannten Leistungshöhe erhält
     

Seit 01.07.2017 können auch für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren, neben den o.g. Voraussetzungen, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt werden, wenn

  • das Kind nicht auf SGB II-Leistungen (Hartz IV) angewiesen ist
    oder
  • durch die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden bzw. beendet werden kann
    oder
  • der allein erziehende Elternteil SGB II-Leistungen (Hartz IV) erhält und ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 € erzielt

 

3. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?
Die Unterhaltsleistung wird in Höhe des für die jeweilige Altersstufe geltenden Mindestunterhalts gezahlt. Hiervon wird der Betrag des Erstkindergeldes abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat.

Für die Unterhaltsvorschussleistungen (Mindestunterhalt minus Kindergeld) ergeben sich danach ab   01. Januar 2024 folgende Beträge:

  • Kinder unter 6 Jahren:                        230,00 €
  • Kinder von 6 bis unter 12 Jahren:       301,00 €
  • Kinder von 12 bis unter 18 Jahren:     395,00 €

4. Formulare

UVG-Antragsformular
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO

Marco Sladky

Telefon09631 / 88-282
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Anschrift Zi. 507 - 2. Stock - Landratsamt Tirschenreuth - Amtsgebäude 2
Johannisstr. 6
95643 Tirschenreuth

Elke Riedl

Telefon09631 / 88-446
Fax09631 / 88-332
E-MailE-Mail an Ansprechpartner senden
Anschrift Zi. 506 - 2. Stock - Landratsamt Tirschenreuth - Amtsgebäude 2
Johannisstr. 6
95643 Tirschenreuth

Franziska Schabner

Telefon09631 / 88-702
E-MailE-Mail an Ansprechpartner senden
Anschrift Zi. 507 - 2. Stock - Landratsamt Tirschenreuth - Amtsgebäude 2
Johannisstr. 6
95643 Tirschenreuth