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Heilpraktiker

Heilpraktikergesetz:

wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG.

Für eine entsprechende Antragstellung sind folgende Nachweise und Unterlagen beim Landratsamt Tirschenreuth vorzulegen:

  • ein formloser schriftlicher Antrag,
  • ein kurzer tabellarischer Lebenslauf,
  • eine Geburtsurkunde,
  • ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt.
  • ein amtliches Führungszeugnis (zu beantragen über die Wohnsitzgemeinde), das nicht älter als 3 Monate sein darf, Belegart "0"
  • eine Erklärung der antragstellenden Person darüber, ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • einen Nachweis (Abschlusszeugnis) darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde und
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde.

Kenntnisprüfungen (schriftlicher Teil) finden für Bewerber aus dem Bereich des Regierungsbezirks Oberpfalz zweimal jährlich (1. Termin: dritter Mittwoch im März; 2. Termin: zweiter Mittwoch im Oktober) am Gesundheitsamt im Landratsamt Regensburg statt. Sollten Sie an einer Kenntnisprüfung im Oktober interessiert sein, müßten die vorstehend aufgeführten Unterlagen dem Landratsamt - Sg. 21 – bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres vorliegen, für die Prüfung im März bitten wir die Unterlagen bis spätestens 31. Dezember des vorhergehenden Jahres vorzulegen.

Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf den Seiten des