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Güterkraftverkehr

Gewerblicher Güterkraftverkehr; Erlaubnis
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.

Beschreibung:
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Die Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz gilt nur für den Güterkraftverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist erforderlich

  • eine sog. Gemeinschaftslizenz für den Verkehr mit Staaten der EU und Staaten des EWR, die auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten berechtigt (sog. Kabotageverkehre),
  • eine sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) zuständig für deren Erteilung ist das Bundesamt für den Güterverkehr, Werderstraße 34, 50672 Köln, Tel.: 0221/57 76-0, Fax: 0221/57 76-1777, E-Mail: poststelle@bag.bund.de oder
  • eine sog. bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Drittstaaten zuständig für einen Großteil der Länder ist die Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8/9, 93047 Regensburg, Tel.: 0941/56 80-0, Fax: 0941/56 80-188.

 

Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:

  • die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein
  • die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen
  • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden
  • die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Allerdings ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr, Werderstraße 34, 50672 Köln, anzumelden.

Voraussetzungen:
Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft im Inland hat, erteilt, wenn

  • der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  • der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist

 

Grundsätzlich erforderliche Unterlagen:
 

Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:

  • ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister in beglaubigter Abschrift, wenn eine entsprechende Eintragung besteht
  • der Nachweis der Vertretungsberechtigung; ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft (nicht älter als drei Monate) zur finanziellen Leistungsfähigkeit
  • Eigenkapitalbescheinigung bzw. eine Bescheinigung des Abschlußprüfers, der den Jahresabschluß geprüft hat (nicht älter als ein Jahr)
  • Bescheinigung über die fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr

Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind:

  • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
  • der Nachweis über die fachlichen Eignung
  • der Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis

Bearbeitungszeit: ca. 6 Wochen

Gebührenrahmen: abhängig von der Anzahl der Fahrzeuge und der jeweiligen Abschriften