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Medizinisches Gutachtenwesen, Medizinalaufsicht, Gesundheit von Kindern

Gesundheit zu erhalten und Krankheit zu vermeiden gehören zu den zentralen Zielen von Gesundheitsförderung und Prävention. Das Gesundheitsamt bietet gesundheitliche Beratung zu Fragen der Gesundheit in körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht und zu Gesunderhaltung und Krankheitsverhütung an. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen Projekte und Veranstaltungen zu Themen der Prävention und Gesundheitsförderung durch.

Sie erstellen rechtlich vorgesehene amtsärztliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen. Zudem führen sie die Schuleingangsuntersuchung durch.

 

Medizinische Gutachten und Zeugnisse

Allgemeines zu Gutachten und Zeugnissen

Das Gesundheitsamt erstellt Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, wenn dies durch Rechtsvorschrift oder durch Verwaltungsvorschrift, vorgesehen ist. Zudem wirkt das Gesundheitsamt bei der Aufsicht über die gesetzlich geregelten Heilberufe mit.

Medizinische Gutachten und Zeugnisse

Das Gesundheitsamt erstellt die gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Gutachten und Zeugnisse. Auftraggeber sind Behörden, Gerichte, öffentlich-rechtliche Institutionen oder vergleichbare Einrichtungen.

Geprüft werden unter anderem:

  • gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit,
  • Dienstfähigkeit bei Beamtinnen und Beamten,
  • Dienstunfallfolgen bei Beamtinnen und Beamten,
  • Notwendigkeit einer Kur oder Rehabilitationsbehandlung bei Beamtinnen und Beamten
  • Prüfungsfähigkeit (wenn in einer Prüfungsordnung das amtsärztliche Zeugnis im Krankheitsfall vorgeschrieben ist)

Rechtsgrundlagen:

  • Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsddienst (GDG)
  • § 65 Bayerisches Beamtengesetz
  • §§ 26 und 27 Beamtenstatusgesetz

Medizinalaufsicht über gesetzlich geregelte Heilberufe

Das Gesundheitsamt wirkt mit bei der Aufsicht über die gesetzlich geregelten Heilberufe und achtet zum Schutz der Bevölkerung darauf, dass Heilkunde nicht ohne entsprechende Erlaubnis ausgeübt wird.

Die Aufsicht über diese Berufe beinhaltet die von den Regierungen wahrgenommene Zuständigkeit für das Erteilen, Ruhen, die Rücknahme und den Widerruf von Erlaubnissen für Heil- und Heilhilfsberufe. Die Landratsämter haben die Zuständigkeit für die Berufsaufsicht im engeren Sinn, insbesondere über die gesetzlich geregelten Heilberufe, die nicht einer eigenen Berufsaufsicht (Kammer) unterliegen.

Die An- und Abmeldepflichten gelten auch für sonstige gesetzlich geregelte Heilberufe zu Beginn der selbstständigen oder freiberuflichen Berufsausübung.

Folgende Unterlagen sind für eine Anmeldung im Gesundheitsamt vor Beginn der Tätigkeit zwingend erforderlich und vorzulegen:

  • Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes oder zum Führen der Berufsbezeichnung (Beglaubigte Berufsurkunde oder persönliche Vorsprache mit Originalunterlagen nach vorheriger Terminvereinbarung)
  • Praxisanschrift (auf Meldebogen des Gesundheitsamtes, siehe Download)
  • Berufshaftpflichtversicherung in Kopie
  • Reisepass oder Personalausweis
  • Ggf. Nachweis über einen bestehenden Masernschutz

 

Hier gehts zur Anmeldung bzw. Änderungsmitteilung 

Rechtsgrundlagen:

 

Anmeldung krankenpflegerische Tätigkeiten 

Nach Art. 16 „vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege“ (Gesundheitsdienstgesetz – GDG) ist meldepflichtig, wer gegen Entgelt krankenpflegerische Tätigkeiten erbringt oder anbietet.

Meldung für krankenpflegerische Tätigkeiten in ambulanten Pflegediensten nach Art. 16 (GDG)

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

  • Ausgefülltes Meldeformular für krankenpflegerische Tätigkeiten in ambulanten Pflegediensten
  • Erlaubnisurkunde (Vorlage im Original oder als beglaubigte Kopie), falls die Urkunde per E-mail versendet wird, muss Ihnen die Erlaubnisurkunde im Original vorliegen (ggf. wird stichprobenartig die Vorlage des Originals bzw. einer beglaubigten Kopie angefordert)
  • Ggf. für die entsprechende Einrichtung Nachweis des Masern-Impfschutzes

 

Hier gehts zum Meldeformular

Meldung eines neuen Pflegedienstes

Wer einen Pflegedienst betreibt und weitere Pflegekräfte beschäftigt, hat anzugeben bzw. vorzulegen:

  • Name, Anschrift, berufliche Ausbildung jeder Pflegekraft (siehe o. g. Unterlagen)
  • Die leitende Pflegekraft ist zu benennen.
  • Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung

 

Freiberufliche Pflegefachkraft

Folgende Angaben werden von Ihnen als freiberufliche Pflegefachkraft, die krankenpflegerische Tätigkeit ausübt, benötigt: 

  • Ausgefülltes Meldeformular für freiberufliche Pflegefachkräfte
  • Berufsausübungsurkunde (Vorlage im Original oder als beglaubigte Kopie), falls die Urkunde per E-mail versendet wird , muss Ihnen die Erlaubnisurkunde im Original vorliegen (ggf. wird stichprobenartig die Vorlage des Originals bzw. einer beglaubigten Kopie angefordert)

Hier geht´s zur Anmeldung für neue Pflegedienst und freiberufliche Pflegekräfte

 

Jegliche Änderung personenbezogener Daten, Tätigkeit sowie Beendigung einer anzeigepflichtigen krankenpflegerischen Tätigkeit muss dem Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich gemeldet werden.

Hier geht´s zur Änderungsmitteilung 

 

Betäubungsmittelaufsicht

Die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste sowie Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, ist Aufgabe der Gesundheitsämter.

Rechtsgrundlagen:

  • 19 Abs. 1 Satz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung – ZustVAMÜB

Reisen mit Betäubungsmittel

Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) dürfen aufgrund ärztlicher Verschreibung verordnete Betäubungsmittel nur für die Dauer der Reise in angemessener Menge als Reisebedarf mitgenommen werden. Dabei dürfen die Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden.

Weitere Informationen und die entsprechenden Formulare erhalten sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte/Bundesopiomstelle/Reisen mit Betäubungsmitteln

Bitte achten Sie auf Vollständigkeit und Richtigkeit der ausgefüllten Bescheinigung (siehe BfArM - Reisen mit Betäubungsmitteln).

Das Formular muss dann vom Gesundheitsamt beglaubigt werden. Hier ist immer das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Dienstbereich der verordnende Arzt seine Tätigkeit ausübt! Für die Beglaubigung wird eine Gebühr fällig.

Das Gesundheitsamt übernimmt keine Gewähr dafür, dass auch mit einem richtig ausgefüllten Formular der Grenzübertritt reibungslos funktioniert, da die Einreisebestimmungen der einzelnen Länder  sich jederzeit ändern können.  Daher ist es sinnvoll, dass Sie sich die aktuellen Länderinformationen über das Auswärtige Amt einholen oder die Botschaft des Ziellandes direkt kontaktieren.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass, welcher mit den Daten der Bescheinigung übereinstimmt
  • Korrekt ausgefüllte Bescheinigung für Reisen in die Staaten des Schengener Abkommen oder Bescheinigung für Reisen in andere Länder.

Gesundheit von Kindern und Jugendlichen

Allgemeines zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen

Alle Kinder haben ein Recht auf den bestmöglichen Start ins Leben“ (Vereinte Nationen).

Die Gesundheit von Kindern gilt es zu erhalten und zu schützen, so dass jedes Kind das Recht und die Möglichkeit auf eine gute Entwicklung hat.

Das Gesundheitsamt leistet hierfür in unterschiedlichen Altersstufen einen wichtigen Beitrag.

Was ist die Schuleingangsuntersuchung (SEU)

Schuleingangsuntersuchung für alle Vorschulkinder

Für den erfolgreichen Start in die Grundschule sind eine altersgemäße körperliche Entwicklung, Sprachentwicklung und soziale Fähigkeiten wichtige Voraussetzungen. Unser Team aus Fachkräften der Sozialmedizin und Schulärztinnen lädt alle Kinder, die im kommenden Schuljahr schulpflichtig werden, zu einer Schuleingangsuntersuchung ein.


Was ist die Schuleingangsuntersuchung?

Die Schuleingangsuntersuchung besteht aus einem Schuleingangsscreening (verpflichtende Teilnahme für alle Kinder, die im kommenden Jahr schulpflichtig werden) und in Einzelfällen zusätzlich aus einer schulärztlichen Untersuchung.

Es werden Hör- und Sehfähigkeit, sowie die sprachliche, kognitive und motorische Entwicklung des Kindes durch eine Fachkraft der Sozialmedizin getestet.

Weitere Informationen finden Sie in folgenden Flyern:
Flyer – Schuleingangsuntersuchung
Flyer – So fördern Sie Ihr Kind im Familienalltag

Welche Unterlagen sind zur Schuleingangsuntersuchung notwendig?

Zur Schuleingangsuntersuchung sind das gelbe Vorsorgeheft und das Impfbuch verpflichtend vorzulegen. Soweit vorhanden, sollten Brillen, Hörgeräte, Schwerbehindertenausweise oder andere schulrelevante Unterlagen mitgebracht werden.

Das Impfbuch wird auf Impflücken hin durchgesehen und den Eltern ggf. eine Information fehlender Impfungen mitgegeben. Das gelbe Untersuchungsheft sollte alle Vorsorgeuntersuchungen (U1-U9) beinhalten.

Ebenso ist der im Vorfeld ausgefüllte Elternfragebogen/Anamnesebogen mitzubringen. 

Hier geht`s zum Elternfragebogen/Anamnesebogen

Online-Terminvereinbarung Schuleingangsuntersuchung (SEU)

 

Hier geht`s zur Online-Terminvereinbarung

Wann ist eine schulärztliche Untersuchung notwendig?

Wird der Nachweis über die Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung U8/U9 nicht erbracht, müssen die Kinder an der schulärztlichen Untersuchung teilnehmen. Hier wird das Kind körperlich untersucht und sein Entwicklungsstand beurteilt.

Rechtsgrundlagen:

  • § 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • § 80 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • Art. 12 GDG
  • Verordnung zur Schulgesundheitspflege (SchulgespflV)

Impfbuchdurchsicht in den 6. Klassen im Landkreis Tirschenreuth

Impfungen zählen zu den wichtigsten medizinischen Präventionsmaßnahmen überhaupt. Um auf Impflücken bei den Kindern hinweisen zu können, überprüft das Gesundheitsamt bei allen Schülern der 6. Klassen im Landkreis Tirschenreuth das Impfbuch.

Die Sorgeberechtigten sind seit dem 01.01.2013 zur Vorlage vorhandener Impfbücher bei schulischen Impfberatungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 5 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) gesetzlich verpflichtet.

Die Impfbuchstatistik der 6. Klassen findet alljährlich in allen Schulen des Landkreises im Frühjahr/Sommer statt. Nach vorheriger schriftlicher Information der Schulen und Eltern werden die Impfbücher in der Schule eingesammelt. Nach Einsicht erhalten die Kinder bei bestehenden Impflücken ein Informationsblatt mit Impfempfehlungen in den Impfausweis eingelegt. Diese können anschließend beim Haus- und Kinderarzt vorgelegt und die Impfungen nachgeholt werden.

Die Impfberatung erfolgt nach den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO).

Weitere Informationen  finden sie unter folgendem Link:

Vollständige Empfehlung der Stiko: www.stiko.de

Informationen: www.impfen-info.de ; www.impfen.bayern.de

Ein Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz ist wichtig im Rahmen des seit 01.03.2020 geltenden Masernschutzgesetzes.

Nähere Informationen unter: www.masernschutz.de

Die Daten aus dem Impfbuch werden nur in vollständig anonymisierter Form im Gesundheitsamt und vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu statistischen Zwecken zur Berechnung von Impfquoten verarbeitet.

Pädaudiologische Sprechstunde – Hörsprechstunde

Früherfassung von Kindern mit Hör- und Sprachproblemen

Das Gesundheitsamt Tirschenreuth mit der Dienststelle Kemnath bietet in Zusammenarbeit mit dem "Institut für Hören und Sprache", der Pädagogisch-audiologischen Beratungsstelle in Straubing,  eine kindgerechte und kostenlose Beratung für Kinder ab dem 3. Lebensjahr mit Auffälligkeiten in der Hör- und Sprachentwicklung an. Erfahrenes Fachpersonal testet, ob das Kind altersgemäß spricht und richtig hört.

Außerdem kann am Ende des 5. Lebensjahres ein Screening-Test zur Beurteilung einer möglichen Auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung durchgeführt werden. 

Was versteht man unter auditiver Wahrnehmung? Die auditive Aufmerksamkeit ist die Fähigkeit, sich akustischen Signalen (Geräuschen, Klängen, Sprache) zuzuwenden und diese bewusst und konzentriert zu hören. Sie dient auch als Filter, um bestimmte akustische Signale aus der Fülle anderer vorhandener Informationen herauszuhören. Die auditive Aufmerksamkeit ist eine wichtige Grundlage für das Verarbeiten und Verstehen von Sprache und damit für das Lernen.

Nach Abschluss der Überprüfung erhalten die Eltern in einem Informationsgespräch Hinweise und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen.

Die Beratungstage finden stets an einem Donnerstag sowohl am Gesundheitsamt Tirschenreuth als auch an der Dienststelle Kemnath statt.

Über das „Institut für Hören und Sprache“ in Straubing informieren Sie sich bitte unter folgendem Link:

www.ifh-straubing.de

Eine Terminvergabe für die Sprechtage ist ab jetzt möglich.