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Infektionschutz, Impfen, Hygiene

Der Infektionsschutz ist eine zentrale Aufgabe des Gesundheitsamtes. Die gesetzliche Grundlage für den Infektionsschutz bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Aufgabe des Infektionsschutzes ist es, „übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern“. Hierzu benennt das IfSG meldepflichtige Infektionserkrankungen, welche von Ärzten, Laboren und öffentlichen Einrichtungen an das Gesundheitsamt zu melden sind. Ergänzend bildet das IfSG den gesetzlichen Rahmen, um Mittel und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen ergreifen zu können.

Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

 

Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln (z. B. in der Gastronomie, in Bäckereien, Metzgereien usw.) in Berührung kommen oder in Küchen bzw. sonstigen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung tätig werden, benötigen vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit eine Belehrung (Erstbelehrung) nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Auch für Praktika bzw. Probearbeiten in Gewerbebetrieben ist diese erforderlich.

Die Teilnahme an Sammelbelehrungen ist nur mit guten Deutschkenntnissen möglich!

Infektionsschutzbelehrung in Tirschenreuth: Sie haben die Möglichkeit, sich online (Tirschenreuth) dafür anzumelden.  

Die Sammelbelehrungen werden von Seiten des Gesundheitsamtes in unseren Räumen durchgeführt (St.-Peter-Str. 33, 95643 Tirschenreuth)

Hier geht´s zur Online-Anmeldung für Tirschenreuth 

Infektionsschutzbelehrung in Kemnath: Die Termine werden nach telefonischer Vereinbarung durchgeführt unter 09631/7076-34 oder mittwochs 09642/1338. 

Bitte beachten Sie folgende Punkte:

  • Bei Tätigkeitsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate sein.
  • Nur das zuständige Gesundheitsamt am Wohnort des Bürgers oder ein vom Gesundheitsamt beauftragter Arzt dürfen diese Erstbelehrung durchführen.
  • Bitte beachten Sie, dass bei Personen unter 16 Jahren ein Erziehungsberechtigter bei der Belehrung durchgehend mit anwesend sein muss.
  • Kosten Sammelbelehrung 14 Euro. Die Teilnahme an den Sammelbelehrungen ist nur mit guten Deutschkenntnissen möglich.
  • Bei Personen mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen muss die Belehrung als Einzelbelehrung mit Dolmetscher durchgeführt werden. Für die Einzelbelehrung muss ein gesonderter Termin vereinbart werden unter 09631/7076-19. Die Kosten für einen Dolmetscher bzw. Organisation werden nicht übernommen. Kosten Einzelbelehrung 28 Euro. 
  • Bei Fragen melden Sie sich bitte unter den Telefonnummern 09631/7076-19 (Frau Würl) oder 09631/7076-34 (Frau Wolfrum) und mittwochs 09642/1338 (Dienststelle Kemnath).

 

 

Tuberkulosebekämpfung

Die Bekämpfung von Tuberkulose hat eine besondere Stellung im Infektionsschutz, da es sich um eine Infektionserkrankung handelt, die im privaten und öffentlichen Raum von Mensch zu Mensch übertragen werden kann und die ohne Behandlung mit einer hohen Sterblichkeit verbunden ist. Daher besteht sowohl eine Arztmeldepflicht für die Diagnose einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose als auch eine Labormeldepflicht für den Nachweis von säurefesten Stäbchen sowie für die hieraus differenzierten Tuberkuloseerreger und deren Resistenzen gegenüber Antibiotika.

Bei der Meldung eines Tuberkulosefalles stellt das Gesundheitsamt sicher, dass die erkrankte Person adäquat behandelt und so lange abgesondert wird, bis von ihr keine Ansteckungsgefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Zudem wird die erkrankte Person bis zur Ausheilung der Erkrankung medizinisch überwacht. Des Weiteren ermittelt das Gesundheitsamt Kontaktpersonen, um sowohl eine mögliche Ansteckungsquelle als auch Personen zu identifizieren, die sich durch den Kontakt zur erkrankten Person angesteckt haben und medizinisch untersucht werden müssen bis auch bei ihnen eine Ansteckungsgefahr ausgeschlossen werden kann.

Links:

RKI-Ratgeber Tuberkulose

Deutsches Zentralkomitee zur Bekämpfung

Impfberatung

Impfungen sind der wirksamste Schutz vor schwerwiegenden Infektionskrankheiten. Die Impfstoffe sind sicher und in der Regel gut verträglich. Nur durch eine konsequente Umsetzung der Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) können auch weiterhin Infektionserkrankungen wirksam bekämpft werden und Risikopersonen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden nur durch eine große Herdenimmunität geschützt. Das Gesundheitsamt Tirschenreuth steht Ihnen für Fragen zu Ihrem Impfschutz gerne zur Verfügung.

Die Impfempfehlungen der STIKO finden Sie auf den den Seiten des RKI.

Informationen für Ärzte zum Vorgehen bei Verdacht auf einen Impfschaden finden Sie hier.

Überschrift

Merkblätter zu Infektionserkrankungen

Informationen zu einzelnen Infektionserkrankungen finden Sie in den Merkblättern im Downloadbereich sowie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter folgendem Link:

https://www.infektionsschutz.de/erregersteckbriefe/

Information für Ärzte

  • Arztmeldeformular gemäß §§ 6-10 Infektionsschutzgesetz (IfSG):

6 IfSG definiert Infektionserkrankungen, die namentlich oder nichtnamentlich durch den behandelnden Arzt und von sonstigen in § 8 IfSG benannten Personen an das Gesundheitsamt zu melden sind.

Zu den Meldeformularen

 

Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kindertagesstätten und Schulen unterliegen einer besonderen Überwachung, da sich Infektionserkrankungen dort sehr schnell ausbreiten können. Vor diesem Hintergrund sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtige Tatbestände für Gemeinschaftseinrichtungen festgelegt, die neben Krankheits- und Verdachtsfällen auch die Meldung gesunder Ausscheider bestimmter Krankheitserreger und die Meldung von ansteckungsverdächtigen Kontaktpersonen beinhaltet, die einem Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen unterliegen bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der jeweiligen Infektionserkrankung nicht mehr zu befürchten ist.

Wiederzulassung:

Die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen sollte ggf. mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat hierzu Kriterien veröffentlicht, welche die Voraussetzungen zur Aufhebung des jeweiligen Besuchsverbotes festlegen. Wiederzulassungskriterien des LGL

Hier geht´s zum Meldeformular benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz​​​​​​​

Rechtsgrundlagen:

  • § 33 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)