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Artenschutz

Allgemeine Bestimmungen

Besonders oder streng geschützte Wirbeltiere und Pflanzen - Bestandanzeige an- und abmelden

Viele Tier- und Pflanzenarten sind durch eine zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch menschlichen Zugriff (Naturentnahme) in ihrem Bestand gefährdet. Die Haltung und der Handel besonders geschützter Tiere und Pflanzen unterliegen deshalb zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Naturschutz (BfN).

Nachweispflicht gem. § 46 Abs. 1 BNatSchG

Mit dem Besitz von Tieren und Pflanzen besonders geschützter Arten unterliegen Sie als Halter neben der oben beschriebenen Meldepflicht auch der Verpflichtung, die legale Herkunft und damit den rechtmäßigen Besitz nachzuweisen. Dazu sind Dokumente notwendig, die das Tier oder die Pflanze dauerhaft begleiten und bei der Anmeldung bei der unteren Naturschutzbehörde mit vorzulegen sind.

Bei Tieren und Pflanzen welche besonders und streng geschützt sind, ist zwingend eine EU-Vermarktungsbescheinigung – sog. CITES-Bescheinigung – erforderlich.

Bei Tieren und Pflanzen welche besonders geschützt sind, ist der Nachweis nicht formgebunden und kann über Kaufbelege, Nachzuchtbescheinigungen, Meldebescheinigung, Kaufverträge u. Ä. erfolgen.

EU-Vermarktungsbescheinigungen – CITES-Bescheinigungen – können für Ihre eigenen Nachzuchten bei der unteren Naturschutzbehörde erworben werden. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns auf.

Kennzeichnungspflicht und – methoden gem. §§ 12, 13 der Bundesartenschutzverordnung

Entsprechend den einschlägigen Regelungen der EG-Artenschutzverordnung und der Bundesartenschutzverordnung ist die Kennzeichnung bestimmter geschützter Tierarten vorgeschrieben. Die Tiere, welche kennzeichnungspflichtig sind, sind in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt. Darin sind weitergehend auch die jeweils anzuwendenden Kennzeichnungsmethoden verbindlich festgeschrieben.

Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeld geahndet werden.

Wenn Sie Fragen zur Kennzeichnung haben, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde, Tel. 09631/88-392.

Meldepflicht nach der Bundesartenschutzverordnung

Wer Wirbeltiere besonders geschützter Arten hält, hat den Zu- und Abgang (Erwerb, Geburt, Tod, Flucht etc.) eines Tieres unverzüglich schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen, vgl. § 7 der Bundesartenschutzverordnung. Diese Anzeige muss Informationen über Zahl, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten. Den Schutzstatus Ihrer Tiere können Sie unter https://www.wisia.de/FsetWisia1.de.html abfragen. Soweit Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Tier geschützt und/oder meldepflichtig ist, geben wir Ihnen hierzu auch gerne persönlich Auskunft.

Geschützte Tierarten

Biber

Der Biber (castor fiber) ist im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführt und gilt deshalb als besonders und streng geschützt. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und insbesondere der Teichwirtschaft führen seine Aktivitäten oft zu erheblichen Problemen und wirtschaftlichen Schäden.

Das Landratsamt Tirschenreuth hat für das Kreisgebiet sechs ehrenamtliche Biberberater bestellt. Die Biberberater stehen als Ansprechpartner bei Problemen mit Bibern zur Verfügung. Sie beraten und unterstützen, insbesondere bei Vorsorgemaßnahmen wie z.B. Baumsicherungen, Verfüllen von Einbrüchen, Anbringen von Elektrozäunen, Sicherung von Teichanlagen usw.

Biberschäden können grundsätzlich nicht ersetzt werden; vielmehr können in Konfliktbereichen geeignete Abhilfemaßnahmen finanziell gefördert werden.

Falls Abhilfemaßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann die Untere Naturschutzbehörde im Einzelfall den Wegfang von Bibern genehmigen. 

Seit dem 01.08.2008 gibt es einen Ausgleichsfond für Biberschäden. Es handelt sich um eine akzeptanzfördernde Maßnahme, bei der unter bestimmten Voraussetzungen durch freiwillige Leistungen des Staates Biberschäden ausgeglichen werden. Voraussetzung ist, dass der Schaden umgehend, spätestens innerhalb einer Woche nach Entdeckung, der Unteren Naturschutzbehörde oder dem zuständigen Biberberater gemeldet wird. Dort erhalten Sie dann die erforderlichen Meldeformulare.

Rat- und hilfesuchende Bürger wenden sich an die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Tirschenreuth, Tel.-Nr. (09631) 88-337. Diese stellt den Kontakt zum zuständigen Biberberater her.

Hornissen

Nach der Bundesartenschutzverordnung stehen die Hornissen unter besonderem Schutz.

Hornissen dürfen nicht gestört, beeinträchtigt, belästigt oder gar getötet werden!

Rat und Hilfe erhalten Sie bei den ehrenamtlich tätigen Hornissenberatern des Landratsamts Tirschenreuth (die Beratung ist kostenlos).

Wenden Sie sich daher bei Problemen mit Hornissen an die Untere Naturschutzbehörde (Tel. 09631/88-337). Dort erhalten Sie eine erste Beratung und ggf. die Kontaktdaten der Hornissenberater.

In den meisten Fällen können die Nester der Hornissen an Ort und Stelle belassen werden; durch das Anbringen von Fliegendraht o.ä. an Fenstern oder sonstige Maßnahmen können Gefährdungen und Belästigungen meist ausgeschlossen werden. Ist ein Belassen eines Hornissennestes nicht möglich, ist eine Umsetzung durch den Hornissenberater zu prüfen.

Wenn aus triftigen Gründen einmal ein Hornissennest beseitigt werden muss, so ist dies nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung möglich. Die Genehmigung ist beim Landratsamt Tirschenreuth zu beantragen.

Hilfe bei der Beseitigung von Nestern erhalten Sie entweder bei einem Schädlingsbekämpfer oder bei den Stützpunktfeuerwehren im Landkreis. Bitte beachten Sie aber, dass solche Einsätze der Feuerwehr unter Umständen kostenpflichtig sind. Bei Fragen zur Kostenhöhe wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeinde.

Fledermäuse

Bei Fledermausquartieren ist zu beachten, dass diese einen gesetzlichen Schutz genießen. D. h. es ist verboten, diese Quartiere zu beschädigen oder gar zu zerstören. Das Landesamt für Umwelt und die Fledermauskoordinierungsstellen bieten auf ihren Internetseiten zahlreiche Informationen zu Fledermäusen und dem Zusammenleben mit ihnen an.

Wenn es einmal unumgänglich wird, bauliche Maßnahmen in diesen Bereichen durchzuführen, benötigen Sie eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung. Für die Erteilung dieser Genehmigungen ist die Regierung der Oberpfalz, Höhere Naturschutzbehörde, zuständig. Sie sollten sich aber vorher durch die Fachkräfte der Unteren Naturschutzbehörde beraten lassen (Tel. 09631/88-337).

Wenn Sie schon seit längerem ein Fledermausquartier an ihrem Gebäude haben, melden Sie sich bitte bei der Unteren Naturschutzbehörde. Wir beraten Sie gerne und geben Ihnen Tipps zum Zusammenleben. Auch können Sie dann an der Aktion "Fledermäuse Willkommen" teilnehmen.

Verletzte Tiere

Wenn Sie ein verletztes Tier finden, sollten Sie das Tier bitte nur mit Handschuhen oder einem sonstigen Schutz vor Bissen anfassen. Die Gefahr einer Infizierung mit der Fledermaustollwut ist zwar sehr gering, viele Arten können aber sehr kräftig und schmerzhaft zubeißen. Der Landesbund für Vogelschutz (LBV) hat auf seiner Internetseite einige Hinweise zum Umgang mit verletzten Fledermäusen und einen Ratgeber hinterlegt.

Wichtig ist auch, dass Sie Funde bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts melden. Wir können Ihnen die Kontaktdaten von fachkundigen Personen, die Fledermäuse pflegen können, vermitteln. Zudem erfassen wir alle Funde, um ein genaues Bild darüber zu bekommen, wo in unserem Landkreis Fledermäuse leben.

Fischotter

Der Fischotter ist streng geschützt. Nach dem Bundesjagdgesetz ist er ganzjährig geschont.

Da der Fischotter vor allem im Bereich der Fischereiwirtschaft Probleme bereitet, ist im Landkreis Tirschenreuth der Fischotterberater, Herr Alexander Horn tätig.

Zu seinen Aufgaben gehört u. a. die

  • Beurteilung von Fischotterschäden bzw. - nachweisen vor Ort und
  • die Beratung von Teichwirten hinsichtlich sinnvoller Präventionsmaßnahmen,
  • die Prüfung und Bestätigung von Schadensmeldungen, sowie Weiterleitung dieser Meldungen an die Förderstelle.

 

Kontakt: 

Alexander Horn
Mitterteicher Str. 15
95643 Tirschenreuth
Tel.: 09631/7989019; Handy: 0162/1379764
E-Mail senden

Wölfe

Der Wolf ist besonders und streng geschützt. Auf der Suche nach einem geeigneten Territorium können junge Wölfe sehr weite Strecken wandern. Es gibt immer wieder Hinweise auf seinen Durchzug/Anwesenheit im Landkreis Tirschenreuth.

Begegnung mit dem Wolf

Der Wolf reagiert auf den Anblick von Menschen vorsichtig, aber er ergreift nicht immer sofort die Flucht. Oft zieht sich das Tier langsam und gelassen zurück. Falls doch eine Begegnung stattfinden sollte, sind folgende Regeln zu beachten:

  • Haben Sie Respekt vor dem Tier.
  • Laufen Sie nicht weg. Wenn Sie mehr Abstand möchten, ziehen Sie sich langsam zurück.
  • Falls Sie einen Hund dabeihaben, sollten Sie diesen in jedem Fall anleinen und nahe bei sich behalten.
  • Wenn Ihnen der Wolf zu nahe erscheint, machen Sie auf sich aufmerksam. Sprechen Sie laut, gestikulieren Sie oder machen Sie sich anderweitig deutlich bemerkbar.
  • Laufen Sie dem Wolf nicht hinterher.
  • Füttern Sie niemals Wölfe - die Tiere lernen sonst sehr schnell, menschliche Anwesenheit mit Futter zu verbinden und suchen dann eventuell aktiv die Nähe von Menschen.

 

Wolf und Nutztiere

Der Wolf nutzt die für ihn am leichtesten zugängliche Nahrung. Deshalb gilt es, vor allem Schafe und Ziegen auf extensiv genutzten Flächen zu schützen. Schutzmaßnahmen sind Zäunung, Behirtung und der Einsatz von Herdenschutzhunden. Das Landesamt für Umwelt (LfU) und die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) entwickeln und erproben gemeinsam entsprechende Maßnahmen. Zur Unterstützung der Weidetierhalter wurde die Förderrichtlinie "Investition Herdenschutz Wolf" entwickelt.

Bei einem Verdacht auf einen Riss durch den Wolf wenden Sie sich unverzüglich an das Landesamt für Umwelt. Ausführliche Informationen zum Schutz von Nutztieren und zum Vorgehen bei möglichen Nutztierrissen finden Sie bei der Landsanstalt für Landwirtschaft.