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Stehendes Gewerbe

Wer nach § 14 der Gewerbeordnung den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

  1. der Betrieb verlegt wird,
  2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  3. der Betrieb aufgegeben wird.

Die oben genannten Punkte müssen bei der/dem Gemeinde/Markt/Stadt angezeigt werden, in der das Gewerbe ausgeübt wird.

Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe gem. § 55 GewO betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne solche zu haben

  1. Waren anbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Die Reisegewerbekarte beantragen Sie bitte mittels diesem Formblatt, welches Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde einreichen. Die Gebühr für die Ausstellung einer Reisegewerbekarte beträgt 140,00 € (+ eventuelle Auslagen).

Überwachungsbedürftiges Gewerbe

Überwachungsbedürftige Gewerbe gemäß § 38 GewO sind

  1. An- und Verkauf von
  • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
  • Altmetallen

   durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,

  1. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
  2. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  3. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
  4. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
  5. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

Das Landratsamt hat bei Anmeldung o.g. Gewerbe die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu prüfen.

Der Gewerbetreibende hat ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur direkten Vorlage bei seiner Wohnsitzgemeinde zu beantragen.