Glückspielrecht
Wer eine Spielhalle betreiben will, benötigt zwei Erlaubnisse.
Zum einen eine Erlaubnis nach dem Glückspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) und zum anderen eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO).
Diese Erlaubnisse sind personen- und objektbezogen. Daneben kann es unter Umständen erforderlich sein, dass auch noch andere Genehmigungen (wie z. B. Baugenehmigung oder Automatenaufstellerlaubnis) eingeholt werden müssen.
Grundsätzlich sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Grundrissplan der Spielhalle (Maßstab 1:100)
- Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
Das Führungszeugnis sowie der Auszug aus dem Gewerberegister sind bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen (bei juristischen Personen, für jeden Geschäftsführer sowie für die juristische Person).
weitere Antragsunterlagen für Spielhallenerlaubnisse
Folgende Unterlagen sind Unterschrieben bei der Behörde vorzulegen:
- Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis
Unterlassungserklärungen:
- Unterlassungserklärung zum Internetverbot
- Unterlassungserklärung zum Verbot der visuellen/audiovisuellen Übertragung von Automatenspiel
Konzepte (individuell von jedem Antragstellenden auszuarbeiten):
- Sozialkonzept
- alle 24 Monate ist ein Bericht zur Umsetzung des Sozialkonzeptes gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 bzw. gem. dem Sozialkonzept bei der Behörde einzureichen.
Verpflichtungserklärung bei Mehrfachspielhallen:
Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO)
Folgende Unterlagen sind Unterschrieben bei der Behörde vorzulegen:
- Antrag auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO
- Aufstellererlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO i
- Geeignetheitsbescheinigung der Gemeinde zum Aufstellungsort nach § 33c Abs. 3 GewO i
Sobald alle Unterlagen eingereicht wurden, erfolgt eine Abnahme der Spielhalle durch das Bauamt, Gewerbeamt und der Lebensmittelüberwachung.