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Sprengstoffrecht

Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz

Die Sprengstofferlaubnis gem. § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) berechtigt zum Erwerb, zum Befördern, zur Aufbewahrung, zum Verwenden und zur Vernichtung von:

  • Nitrocellulosepulver zum Wiederladen
  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
  • Böllerpulver zum Böllerschießen 

innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes. Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig. Die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit wird durch die Behörde geprüft.

Erforderliche Unterlagen

  • Bedürfnisnachweis (Bescheinigung des Schützen- bzw. Böllervereines)
  • Lehrgangszeugnis
  • Bestätigung der Gemeinde bei gemeindlichen Böllerschützen
  • gültiger Jagdschein bei Wiederladern 

 

Kosten:

  • Erstausstelllung: 100,00 bis 140,00 Euro
  • Verlängerung: 90,00 Euro
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung: 80,00 Euro

Formulare:

Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG

Bedürfnisbescheinigung des Vereins

Antrag Unbedenklichkeitsbescheinigung