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Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz

Ziel von Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende ist es, Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bei Kommunen, staatlichen Einrichtungen oder gemeinnützigen Trägern Tätigkeiten anzubieten, welche dem Gemeinwohl dienen sollen und keine regulären Arbeitskräfte verdrängen.
Dadurch sollen den Leistungsberechtigten sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet und ein strukturierter Tagesablauf ermöglicht werden. Die Leistungsberechtigten erhalten für diese Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung.

Ausführliche Informationen finden Sie im folgenden Flyer des Bayerischen Innenministeriums.

Weitere Informationen

Anbieter von Arbeitsgelegenheiten

Arbeitsgelegenheiten sollen dem Sozialamt von staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden.
Diese Träger können dem Sozialamt Tirschenreuth freie Plätze für solche Maßnahmen melden und bekommen nach einer Prüfung geeignete Personen durch das Sozialamt zur Verfüfung gestellt. Darüber hinaus können vom Träger auch bereits vorad ihm bekannte Personen für die konkrete Tätigkeit vorgeschlagen werden.

Verwenden Sie zur Meldung von Maßnahmen bitte das unten beigefügte Formular.

Beispiele für angebotene Tätigkeiten

Tätigkeiten in dezentralen Asylbewerberunterkünften wie:

  • Sprachmittler- / Dolmetschertätigkeiten
  • Putzen der Gemeinschaftsräume und -anlagen
  • Pflege der Grünflachen und Gartenanlagen

Gemeinnützige Tätigkeiten außerhalb von Einrichtungen wie:

  • Pflege von Fuß-, Rad- oder Wanderwegen
  • Landschaftspflege (Unkrautbeseitung, Mäharbeiten, Säuberungsarbeiten)

Vergütung

Für die zu leistende Arbeit erhalten die Leistungsberechtigten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 80 Cent pro Stunde.Als Nachweis dafür dient der unten angefügte Stundennachweis, welcher vom Träger auszufüllen ist.

Wichtig:
Diese Aufwandsentschädigung gilt gem. § 7 AsylbLG nicht als Einkommen. Das bedeutet, dass keine Anrechnung auf die Leistungen nach dem AsylbLG erfolgt.
Des Weiteren handelt es sich bei den Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG nicht um sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse. So sind die Leistungsberechtigten keine Arbeitnehmer und erhalten kein Arbeitsentgelt.

Die Aufwandsentschädigungen werden grundsätzlich vom Sozialamt ausbezahlt.

Formulare

Telefon