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Arzneimittel

Änderungen beim Antibiotikaminimierungskonzept ab 2023!

Im Rahmen der Novellierung des Tierarzneimittelgesetzes wurde das 2014 eingeführte Antibiotikaminimierungskonzept nun an fachliche Erkenntnisse angepasst und weiterentwickelt. Antibiotikaanwendungen müssen ab 2023 bei allen Nutzungsarten und Altersgruppen der Tierarten Rind, Schwein, Huhn und Pute erfasst werden. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Antibiotikaanwendungen geht dabei von den Tierhaltenden auf die Tierärzteschaft über. Zusätzlich gibt es Änderungen bei den mitteilungspflichtigen Nutzungsarten und z. T. bei den Bestandsuntergrenzen. Mitteilungen zu Tierbestand und Tierbewegungen sowie ggf. der Nullmeldung müssen weiterhin durch die Tierhaltenden getätigt werden.

Fristen:

  • Eingabe Bestandsveränderung bzw. Nullmeldung durch den Tierhalter: 14.01. bzw. 14.07.
  • Abgleich der betrieblichen Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Kennzahlen bis 01.03. bzw. 01.09. und Ausdruck aus HIT für die Arzneimittelunterlagen. Abrufbar 1x jährlichb jeweils zum 15.02.
  • Bei der Überschreitung der Kennzahlen sind folgende Maßnahmen bis zum 01.04. bzw. 01.10. einzuleiten.
    • Überschreiten der Kennzahl 1: Beratung mit ihrem Tierarzt (Gründe für Überschreiten und evtl. Verringerung des Antibiotikaeinsatzes; schriftl. Dokumentation in den Arzneimittelunterlagen)
    • Überschreiten der Kennzahl 2: Anfertigen eines schriftlichen Maßnahmenplans zusammen mit ihrem Tierarzt; Einsenden an das Veterinäramt
    • Bei zweimaligem Überschreiten der Kennzahl pro Jahr ist nur 1 Maßnahmenplan erforderlich

Nähere Informationen hierzu erhalten sie auf der Homepage des Bayer. Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.