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Kleinkläranlagen

Grundsätzliches

In Bayern ist die Abwasserbeseitigung einschließlich Fäkalschlammentsorgung Aufgabe der Kommunen. Diese gesetzlichen Pflichten können jedoch an den Bürger weitergegeben werden.

Ist im Abwasserkonzept einer Gemeinde für bestimmte Ortsteile/Anwesen aus wirtschaftlichen Gründen keine zentrale Abwasserbeseitigung vorgesehen, müssen die Grundstückseigentümer selbst Sorge für die Entsorgung ihrer Abwässer tragen. In der Regel geschieht dies durch die Errichtung einer Kleinkläranlage.

Aus dem Abwasserkonzept der Gemeinde ergeben sich die Anforderungen an den Aufbau der Kleinkläranlage.  Die Mehrkammergrube muss über eine biologische Nachreinigung verfügen.

 

Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen

Der Betreiber muss für einen sachgemäßen Betrieb, eine regelmäßige Eigenkontrolle und eine ordnungsgemäße Wartung der Anlage sorgen. Die einzelnen Wartungstätigkeiten für die unterschiedlichen Anlagentypen sind in der wasserrechtlichen Erlaubnis, im Gutachten des privaten Sachverständigen und in der Betriebs- und Wartungsanleitung, bzw. Bauartzulassung der Kleinkläranlage, geregelt.

Wiederkehrende Bescheinigung

Die Wartung von Kleinkläranlagen ist in Art. 60 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) geregelt.

Der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist erstmals zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Kleinkläranlage und dann regelmäßig alle zwei Jahre - wenn keine Mängel vorliegen alle vier Jahre - eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Betrieb und die Wartung der Anlage vorzulegen. Diese Bescheinigungen werden von den privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (Bayernliste der Sachverständigen) ausgestellt.

Weiterführende Informationen zum Thema Kleinkläranlagen bietet die Broschüre "Abwasserentsorgung von Einzelanwesen" des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft.