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Niederschlagswasser

Versickern oder Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser

Um einen möglichst natürlichen Wasserkreislauf zu erhalten sollen vorrangig Maßnahmen, die eine Rückhaltung und Verdunstung des (Regen-) Niederschlagswassers ermöglichen vorgesehen werden. Dazu gehören zum Beispiel begrünte Dachflächen, Rückhaltungen durch Zisternen oder Regentonne, oberflächliches Ablaufen in Rinnen, Mulden oder Teichen und wasserdurchlässige befestigte Flächen. Die Versiegelung von Flächen soll generell auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ist eine solche Lösung nicht realisierbar, kann das Niederschlagwasser auch in das Grundwasser versickert oder in ein Gewässer eingeleitet werden.  

Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser

Gesammeltes Niederschlagwasser kann erlaubnisfrei in das Grundwasser eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) eingehalten werden.

Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser

Im Rahmen des Gemeingebrauchs (Artikel 18 Absatz 1 Satz Nummer 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)), kann gesammeltes Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden, wenn die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) eingehalten werden. Das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser, dass auf bebauten oder befestigten Flächen angefallen ist in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser stellt grundsätzlich eine Gewässerbenutzung dar (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 WHG). Werden die oben erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, bedarf die Benutzung von Gewässern der behördlichen Erlaubnis (§ 8 Absatz 1 WHG). Hierfür ist rechtzeitig ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis mit den entsprechenden Planunterlagen beim Landratsamt Tirschenreuth zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular steht für Sie zur Verfügung. Es ist Ihre Aufgabe als Bauherr bzw. die Ihres Beauftragen, diese Voraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen und einzuhalten. Sie können hierfür unsere Checklisten verwenden. Die aufgeführten Gesetze und Verordnungen, sowie weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (www.lfu.bayern.de) unter der Rubrik Wasser (Fachinformationen).

Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen

Mit dem Programm "BEN" (Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen) können Sie in nur wenigen Schritten prüfen, ob eine Einleitung erlaubnisfrei erfolgen kann und welche wesentlichen Randbedingungen einzuhalten sind.  

Hinweise

  • Anfallendes Niederschlagswasser soll vor Ort (auf dem Baugrundstück) versickert werden. Die Aufnahme- und Sickerfähigkeit des oberflächennahen Untergrundes kann geologisch bedingt stellenweise eingeschränkt sein. Dies ist bereits im Vorfeld abzuklären. Zum Beispiel durch Sickerversuche. Gegebenenfalls ist eine Topographie des Geländes (Hanglage) speziell zu berücksichtigen.
  • Das Niederschlagswasser von befestigten Flächen ist je nach Herkunft unterschiedlich stark mit organischen und mineralischen Stoffen belastet. Es soll deshalb nur unter Ausnutzung der Reinigungswirkung von der belebten Oberbodenzone versickert werden.
  • Eine gezielte, unterirdische Versickerung bzw. eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer mit Vorreinigungsmaßnahmen kann nur erfolgen, wenn erst alle Möglichkeiten einer breitflächigen oberflächigen Versickerung ausgeschöpft wurden.
  • Die zu erwartenden Belastungen des Niederschlagswassers durch Regenwasserbelastung und Flächenabschwemmung und eine entsprechende wirkungsvolle Reinigungspassage sind aufeinander abzustimmen.
  • Die Versiegelung von Flächen soll generell auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Soweit es möglich ist, sollen wasserdurchlässige Beläge verwendet werden.
  • Die flächenhafte Versickerung über die belebte Oberbodenzone hat grundsätzlich Vorrang gegenüber einer unterirdischen Versickerungsanlage oder der Einleitung in ein oberirdisches Gewässer