Zum Hauptinhalt

Waffenrecht

Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie im Regelfall eine Waffenbesitzkarte.

Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind z.B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben, aber nicht geführt werden (siehe Kleiner Waffenschein).

Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie dann, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein. Waffen und Munition sind getrennt zu transportieren.

 

Allgemeines

Erwerb und Besitz von Munition

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres (Sonderbestimmungen für Sportschützen bis zum 25. Lebensjahr),
  • erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung,
  • waffenrechtliche Sachkunde,
  • Bedürfnis
  • Nachweis der ordnungsgemäßen Unterbringung der Waffen

Ausnahme: Bei Erben werden keine Sachkunde- und Bedürfnisnachweise gefordert. Ihre Zuverlässigkeit wird generell durch das Landratsamt überprüft.

Nachweise der Sachkunde und des Bedürfnisses sind von Ihnen selbst zu erbringen.

Fristen

In aller Regel benötigen Sie vor dem Erwerb einer Schusswaffe eine waffenrechtliche Erlaubnis. Inhaber gültiger deutscher Jagdscheine können typische Jagdlangwaffen erwerben, die innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden müssen. Erben haben ebenfalls einen Monat nach Annahme der Erbschaft bzw. Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist Zeit, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung der Schusswaffen und Munition

weiterhin

für Sportschützen:

  • Sachkundebescheinigung
  • Bedürfnisbescheinigung des anerkannten schießsportlichen Verbandes mit Angaben über die Mitgliedschaft in einem schießsportlichen Verein
  • die regelmäßige Teilnahme an Schießübungen des Vereins
  • die Zulassung und Erforderlichkeit der Waffe für eine bestimmte Disziplin nach der genehmigten Sportordnung des Schießsportverbandes

für Jäger:

  • Gültiger Jagdschein

für Erben:

  • Erbnachweis (Erbschein oder Testament)
  • ggf. Verzichtserklärung der übrigen Erben

für Sammler:

  • Sachkundenachweis
  • Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes

 

Erwerb und Besitz von Waffen durch einen schießsportlichen oder jagdlichen Verein

Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden.

Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Haftpflichtversicherungsnachweises mindestens eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich dem Landratsamt mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben. 

Kleiner Waffenschein

Für den Erwerb und Besitz von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufweisen (die Buchstaben "PTB" sowie eine Prüfnummer in einem Kreis), müssen Sie nach dem Waffengesetz nur über 18 Jahre alt sein.

Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen Wohn- oder Geschäftsräume bzw. des eigenen Hausrechtsbereiches, ist der so genannte "Kleine Waffenschein" erforderlich.

Wer eine solche Waffe führt, ohne über den "Kleinen Waffenschein" zu verfügen, macht sich strafbar!

Der "Kleine Waffenschein" wird auf Antrag, nach Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, unbefristet ausgestellt. Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen. Ebenso wenig beinhaltet er die Erlaubnis zum Schießen mit derartigen Waffen außerhalb von Schießstätten oder des eigenen, befriedeten Hausrechtsbereiches, was sich auch auf das Schießen an Silvester bezieht.

Beim Führen einer Schusswaffe ist generell neben dem "Kleinen Waffenschein" ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.

Kosten:

Für die Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins werden derzeit Gebühren in Höhe von 100 Euro erhoben.

Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins

Europäischer Feuerwaffenpass

Für Reisen in oder durch andere Staaten der Europäischen Union, bei denen Sie Schusswaffen oder Munition mitnehmen wollen, z. B. Jagdreisen oder zur Teilnahme an Schießwettbewerben, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.

In einigen Mitgliedstaaten der EU ist vor der Einreise die vorherige Zustimmung der jeweils zuständigen Stelle des Staates, in den Sie einreisen möchten, erforderlich und in den Feuerwaffenpass einzutragen. Sie sollten sich daher vor Antritt der Reise über die genauen Bedingungen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung des jeweiligen Staates (Botschaft oder Generalkonsulat) erkundigen.

Für Jäger und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten gewisse Erleichterungen.

Der Feuerwaffenpass ersetzt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht die Waffenbesitzkarte.

Ein Europäischer Feuerwaffenpass kann nur für Personen ausgestellt werden, die zum Besitz der Waffen berechtigt sind, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen.  

Der Europäische Feuerwaffenpass hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Waffenbesitzkarte in der die Waffe eingetragen ist, die mitgeführt werden soll
  • Passbild
  • Personalausweis / Reisepass

Kosten

Die Ausstellung, Änderung oder Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist kostenpflichtig. Für die Ausstellung werden derzeit Gebühren in Höhe von 50 Euro erhoben.

Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses 

Waffenbesitzkarte

Grüne Waffenbesitzkarte

Wenn Sie sich eine Waffe zulegen wollen, benötigen Sie dazu eine Waffenbesitzkarte. Diese stellt die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen dar.

Die Waffenbesitzkarte beinhaltet keine Erlaubnis, die Waffe in der Öffentlichkeit mit sich zu führen.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres (Sonderbestimmungen für Sportschützen bis zum 25. Lebensjahr).

  • Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein – mindestens seit 12 Monaten und Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband. 
    Erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung  (wird durch das Landratsamt geprüft).

  • Waffenrechtliche Sachkunde

  • Bedürfnis
    Ausnahme: Bei Erben werden keine Sachkunde- (§ 7 WaffG) und Bedürfnisnachweise gefordert. 

  • Sichere Aufbewahrung der Waffen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Waffenbesitzkarte 
    • Sportschützen:  Sachkundenachweis und Bedürfnisbescheinigung des anerkannten schießsportlichen Verbandes mit Angaben über die Mitgliedschaft in einem schießsportlichen Verein 
    • Jäger: gültiger Jagdschein
    • Erben: Erbnachweis und ggf. Verzichtserklärung der übrigen Erben
  • Reisepass / Personalausweis

  • Nachweis über die Aufbewahrung der Waffe(n) (Rechnung mit ausgewiesener Sicherheitsstufe oder Foto des Tresors mit lesbaren Typenschild)

Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte

Anzeige über den Erwerb oder das Überlassen von Schusswaffen

Gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen

Die gelbe Waffenbesitzkarte berechtigt Sportschützen folgende Waffen zu erwerben:

Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader – Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Mitgliedschaft in einem anerkannten Schützenverein seit mind. 12 Monaten
  • Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (wird vom Landratsamt geprüft)
  • Waffenrechtliche Sachkunde
  • Bedürfnis
  • Sichere Aufbewahrung der Waffen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Sachkundenachweis
  • Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten schießsportlichen Vereins mit Angaben über die Mitgliedschaft in einem schießsportlichen Verein für Sportschützen
  • Nachweis über die sichere Aufbewahrung der Waffen
  • Personalausweis oder Reisepass

Aufbewahrung von Schusswaffen

Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen und Munition im privaten Bereich

Seit 5. Juli 2017 gilt das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG). Mit dem Gesetz werden unter anderem die Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition sowie das Sicherheitsniveau angehoben und an aktuelle technische Standards angepasst.

Nachweis der Aufbewahrung

Waffenbesitzer haben die getroffenen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 36 Abs. 3 S. 1 WaffG).

Der Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage eines Kaufvertrages bzw. einer Rechnung für das erforderliche Aufbewahrungsverhältnis erfolgen, aus der sich zweifelsfrei ergeben muss, dass das Behältnis die Anforderungen erfüllt. Können die oben genannten Nachweise nicht erbracht werden, sind auch Bilder vom Waffenschrank im geöffnetem Zustand und vom Typenschild möglich. 

Sicherheitsklassen

  • verschlossenes Behältnis: erlaubnisfreie Waffen oder erlaubnisfreie Munition
  • Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss: erlaubnispflichtige Munition
  • Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 unter 200 kg: Langwaffen unbegrenzt und bis zu 5 Kurzwaffen und Munition 
  • Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 ab 200 kg: Langwaffen unbegrenzt und bis zu 10 Kurzwaffen sowie Munition
  • Widerstandsgrad I nach EN 1143-1: Lang- und Kurzwaffen unbegrenzt sowie Munition.

Aufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden 

In einem nicht dauern bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu 3 erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, welches mind. den Widerstandsgrad I entspricht, aufbewahrt werden.

Besitzstand / Bestandsschutz

Waffenschränke der Sicherheitsstufe A und B, die vor dem 06.07.2017 angeschafft und bei der zuständigen Behörde angezeigt wurden, dürfen vom bisherigen Besitzer weiter genutzt werden. 

 

Weitere Informationen des Bayerischen Landeskriminalamtes über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition finden Sie unter nachfolgendem Link: 

Broschüre des Bayerischen Landeskriminalamtes Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

Aktuelles