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Erlaubnis für Schwer- und Großraumtransporte

Erlaubnis für Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen überschreiten oder bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist.

Beschreibung:
Für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt, ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Ergibt sich die Überschreitung erst aus der Ladung, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich.

Eine Erlaubnis für Großraum- und Schwertransporte (Sondertransporte) kann nur dann erteilt werden, wenn für das betreffende Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO vorliegt.

Erlaubnisse werden auf Antrag und in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles, für die Dauer von höchstens drei Jahren, als Einzelerlaubnis, Kurzzeiterlaubnis oder Dauererlaubnis erteilt. Dauererlaubnisse können streckenbezogen oder flächendeckend erteilt werden.

Je nach Abmessung des Lastkraftwagens und seiner Ladung können Begleitfahrzeuge und/oder Begleitung durch die Polizei vorgeschrieben werden.
Derartige Transporte werden nur zu bestimmten Zeiten genehmigt. Während der Ferien ist die Benutzung bestimmter Bundesautobahnen grundsätzlich ausgeschlossen.

Voraussetzungen:
Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden

  • Wenn der Verkehr nicht - wenigstens zum größten Teil der Strecke - auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten (auch andere als die reinen Transportmehrkosten) entstehen würden und für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind oder wenn wenigstens die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung jener Maßnahmen vor allem aus verkehrlichen Gründen nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre.
  • für den Transport einer unteilbaren Ladung: Unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde. Als unteilbar gilt auch das Zubehör von Kränen oder die Gewichtsstücke eines Eichfahrzeuges.
  • für den Transport einer aus mehr als einem Teil bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können und diese unteilbar sind
  • Mehrerer einzelner Teile, die je für sich wegen ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benutzung eines Fahrzeugs mit einer Ausnahmegenehmigung erfordern und unteilbar sind, jedoch unter Einhaltung der zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten.
  • Zubehör zu unteilbaren Ladungen; es darf 10 % des Gesamtgewichts der Ladung nicht überschreiten und muss in dem Begleitpapier mit genauer Bezeichnung aufgeführt sein.

Hat der Antragsteller oder die transportdurchführende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig zuvor einen erlaubnispflichtigen Verkehr ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt oder gegen die Bedingungen und Auflagen einer Erlaubnis verstoßen, so soll ihm für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt werden.

Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist nicht erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nur aufgrund ihrer Ladung die Abmessungen nach den Vorgaben der STVO überschreiten. In diesen Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO zu beantragen.

Fristen:
Aufgrund der notwendigen Beteiligung verschiedener Behörden sollte die mindestens 2 Wochen vor Fahrtbeginn beantragt werden. Bei statischer Nachrechnung von Brückenbauwerken verlängert sich die Bearbeitungsdauer.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag für Schwer- und Großraumtransporte (zu stellen über VEMAGS)
    Im Antrag müssen der beabsichtigte Fahrtweg und mindestens folgende technische Daten des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination einschließlich der ersichtlich sein:
    Länge, Breite, Höhe, zulässiges und tatsächliches Gesamtgewicht, zulässige und tatsächliche Achsenlasten, Anzahl der Achsen, Achsabstände, Anzahl der Räder je Achse, Art und Bezeichnung der Ladung und Angaben zur Unteilbarkeit der Ladung, Abmessungen und Gewicht der Ladung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Transports, amtliche Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummern von Zugfahrzeugen und Anhängern und Kurvenlaufverhalten sowie die Bodenfreiheit.
  • evtl. Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO zum Fahrzeug

 

Kosten:

Für Entscheidungen im Rahmen der Straßenverkehrs-ordnung werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Für die Entscheidungen über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten nach § 39 Abs. 3 oder § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO) sieht die GebOSt eine Grundgebühr von 40,00 € und eine Höchstgebühr von 1.300,00 € vor.

Die Gebühr errechnet sich bundeseinheitlich nach Maßgabe des Anhangs zu Gebühren-Nummer 263.1.1 der GebOSt.

 

Online-Verfahren:

Verfahrensmanagement Großraum- und Schwerverkehr (VEMAGS®) – Online-Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte.

VEMGAS® ist das bundeseinheitliche Produkt zur Online-Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte (GST) aller 16 Bundesländer und des Bundes. Dabei steht VEMAGS® als Akronym für das „VErfahrensMAnagement für Großraum- und Schwertransporte und ist ein eGovernment-Produkt unter der Federführung des Bundeslandes Hessen.

Wichtigstes Kennzeichen ist dabei die Eingabe der Daten durch die Antragsteller (Transportunternehmer/Landwirte) und verwaltungsseitig die Bearbeitung des kompletten Vorgangs über das Internet. Am Ende steht ein digitaler Genehmigungsbescheid, den auch die Polizei als Kontrollbehörde 24 Stunden am Tag einsehen kann, was zu erheblicher Vereinfachung bei nächtlichen Kontrollen und weniger Stilllegungen von Transporten geführt hat. Dies nutzt der Verkehrssicherheit und der Wirtschaft.

Um über VEMGAS einen Antrag stellen zu können, müssen Sie sich als Transportunternehmer auf www.vemags.de einmalig registrieren. Diese Registrierung ist für Sie kostenfrei. Nach Freischaltung der Registrierung können Sie dann Ihre Anträge jeweils über VEMGAS® beim Landratsamt Tirschenreuth stellen. Bitte beachten Sie, dass zu jedem Antrag auch die Haftungserklärung (siehe Download) und die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO mit hochgeladen werden muss.

 

Durch die Bearbeitung Ihrer Anträge mit VEMAGS wird der Genehmigungsbescheid künftig dann nicht mehr per Post, sondern nur noch digital verschickt.

Weiterführende Links:

www.vemags.de

Download:

Haftungserklärung