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Geflügel

Meldepflicht

Wer Geflügel (hier Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner/Pute, Wachteln oder Laufvögel) halten will, hat dies beim örtlich zuständigen Veterinäramt vor Beginn der Tätigkeit mit einem entsprechenden Anmeldeformular und unter Angabe der Betriebsnummer anzuzeigen (§ 26 ViehVerkV). Zusätzlich haben Geflügelhalter mitzuteilen, ob das Geflügel im Stall oder im Freien gehalten wird (§ 2 GeflPestSchV).

Diese gesetzliche Meldeverpflichtung betrifft alle Geflügelhalter unabhängig der Bestandsgröße (bereits ab 1 gehaltenem Tier).

Hier geht es zur Anmeldung

Der Hintergrund der Meldepflicht liegt darin, dass Ihre Tierhaltung im Tierseuchenfall von unserer Seite in Bekämpfungs- und Vorbeugungsmaßnahmen einbezogen werden kann. Daher ist es wichtig, dass Sie auch spätere Änderungen Ihrer Tierhaltung (z.B. Standortwechsel oder Aufgabe Ihrer Geflügelhaltung) unbedingt beim Veterinäramt anzeigen. Änderungen der Tierzahlen, die sich unter 300 Tieren bewegen, sind für das Veterinäramt nicht relevant.

Geflügelpest

Allgemeinverfügung Geflügelpest

Wichtige und nützliche Informationen:

  • Der Tierhalter eines Hühnerbestandes hat zudem die Pflicht, seine Hühner gegen die Newcastle Krankheit (atypische Geflügelpest) impfen zu lassen. Diese Impfpflicht gilt auch für Hobbyhaltungen (Wachteln gehören nicht dazu). Kontaktieren Sie hierzu bitte Ihren Tierarzt.
  • Jeder Geflügelhalter hat ein Bestandsregister zu führen. Betriebe mit mehr als 100 Tieren müssen die täglich gelegten Eier dokumentieren.
  • Verenden innerhalb von 24 Stunden mindestens 3 Hühner (bei der Haltung von weniger als 100 Hühnern), so ist unverzüglich ein Tierarzt zu rufen (zum Ausschluss von Geflügelpest / Vogelgrippe).
  • Auch in Hobbyhaltungen bedarf es zum Schutz des Tierbestandes der Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen. Eine weitere Informationsbroschüre für Hobby-Hühnerhaltungen findet sich kostenfrei auf der Seite des LGL Bayern. Die Broschüre fasst die wesentlichen veterinärrechtlichen Vorgaben für Privathaltungen zusammen und soll so vor allem Hobby-Hühnerhalter für die grundlegenden Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Tierhaltung sensibilisieren.

Geflügelpest bei einem Schwan im Landkreis Tirschenreuth nachgewiesen 

Veterinäramt warnt: Strikte Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen für Hausgeflügel erforderlich 

Tirschenreuth/Wiesau. Im Landkreis Tirschenreuth wurde ein Fall von Geflügelpest (HPAI) – auch Vogelgrippe genannt – bei einem Wildvogel amtlich bestätigt. Bei einem in der Nähe von Schönhaid (Ortsteil der Gemeinde Wiesau) verendeten Schwan wurde hochpathogenes Geflügelpestvirus vom Typ H5N1 vom nationalen Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut nachgewiesen.

In diesem Jahr tritt die Geflügelpest in Deutschland vermehrt auf. Auch in Bayern wurden bereits einige Fälle, auch beim Hausgeflügel, gemeldet. Das Landratsamt Tirschenreuth weist darauf hin, dass die Allgemeinverfügung vom 23.11.2022 weiter gilt. Für den Landkreis Tirschenreuth wurden darin erweiterte Biosicherheitsmaßnahmen sowie weitere Schutzmaßnahmen - auch für kleine Geflügelhaltungen - angeordnet.

Die Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhaltungen beinhalten insbesondere die Sicherung der Haltungseinrichtungen gegen unbefugtes Betreten, das Tragen von Schutzkleidung sowie konsequente Reinigung und Desinfektion zum Schutz vor Eintrag der Geflügelpest. Der Kontakt zu Wildvögeln ist unbedingt zu vermeiden. Alle Geflügelhalter, auch solche mit kleinen Geflügelbeständen, müssen zusätzliche Aufzeichnungen, z. B. über verendete Tiere oder die Legeleistung von Hühnern, machen. Wildvögel, dazu zählen insbesondere Tauben, Enten, Gänse und Schwäne. dürfen nicht mehr gefüttert werden. Singvögel sind davon ausgeschlossen. Insbesondere zum Schutz vor Eintrag des Geflügelpestvirus in Haus- und Nutztiergeflügelbestände wird dringend gebeten, die oben genannten Maßnahmen strikt einzuhalten.

Appell zur Aufstallung

In diesem Zusammenhang appelliert das Landratsamt Tirschenreuth dringend an alle Geflügelhalter, ihr Geflügel ab sofort vorsorglich aufzustallen, d. h. ausschließlich in geschlossenen Ställen oder in überdachten Volieren unterzubringen. Damit kann die Gefahr eines Viruseintrages erheblich vermindert und somit auch die durch die Geflügelpest verursachten wirtschaftlichen und ideellen Schäden vermieden werden.

Tote und erkrankte Tiere melden

Eine Ansteckung von Menschen mit dem Geflügelpesterreger H5N1 über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist auch heuer bisher in Deutschland nicht bekannt geworden. Tote oder kranke Tiere sollten jedoch nicht berührt oder eingesammelt werden, sondern entsprechende Funde dem Veterinäramt Tirschenreuth, Telefonnr. 09631/79890-0 gemeldet werden. Für weitere Fragen steht das Veterinäramt am Landratsamt Tirschenreuth unter der oben genannten Telefonnummer gerne zur Verfügung.

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