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Geflügel

Meldepflicht

Wer Geflügel (hier Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner/Pute, Wachteln oder Laufvögel) halten will, hat dies beim örtlich zuständigen Veterinäramt vor Beginn der Tätigkeit mit einem entsprechenden Anmeldeformular und unter Angabe der Betriebsnummer anzuzeigen (§ 26 ViehVerkV). Zusätzlich haben Geflügelhalter mitzuteilen, ob das Geflügel im Stall oder im Freien gehalten wird (§ 2 GeflPestSchV).

Diese gesetzliche Meldeverpflichtung betrifft alle Geflügelhalter unabhängig der Bestandsgröße (bereits ab 1 gehaltenem Tier).

Hier geht es zur Anmeldung

 

Der Hintergrund der Meldepflicht liegt darin, dass Ihre Tierhaltung im Tierseuchenfall von unserer Seite in Bekämpfungs- und Vorbeugungsmaßnahmen einbezogen werden kann. Daher ist es wichtig, dass Sie auch spätere Änderungen Ihrer Tierhaltung (z.B. Standortwechsel oder Aufgabe Ihrer Geflügelhaltung) unbedingt beim Veterinäramt anzeigen. Änderungen der Tierzahlen, die sich unter 300 Tieren bewegen, sind für das Veterinäramt nicht relevant.

 

Wichtige und nützliche Informationen:

  • Der Tierhalter eines Hühnerbestandes hat zudem die Pflicht, seine Hühner gegen die Newcastle Krankheit (atypische Geflügelpest) impfen zu lassen. Diese Impfpflicht gilt auch für Hobbyhaltungen (Wachteln gehören nicht dazu). Kontaktieren Sie hierzu bitte Ihren Tierarzt.
  • Verenden innerhalb von 24 Stunden mindestens 3 Hühner (bei der Haltung von weniger als 100 Hühnern), so ist unverzüglich ein Tierarzt zu rufen (zum Ausschluss von Geflügelpest / Vogelgrippe).
  • Auch in Hobbyhaltungen bedarf es zum Schutz des Tierbestandes der Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen. Eine weitere Informationsbroschüre für Hobby-Hühnerhaltungen findet sich kostenfrei auf der Seite des LGL Bayern. Die Broschüre fasst die wesentlichen veterinärrechtlichen Vorgaben für Privathaltungen zusammen und soll so vor allem Hobby-Hühnerhalter für die grundlegenden Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Tierhaltung sensibilisieren.