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Bauwasserhaltung

Eine Bauwasserhaltung dient dazu, eine Baugrube während einer Baumaßnahme trockenzulegen. Diese Benutzung des Grundwassers bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. 

Eine Benutzung liegt sowohl für die Entnahme des in der Baugrube befindlichen Grundwassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG) als auch für das Einbringen bzw. Einleiten des Grunwassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) vor. 

Damit bei einer Bauwasserhaltung der Grundwasservorrat erhalten bleibt, muss grundsätzlich entnommenes Grundwasser dem Grundwasserkörper durch Versickerung wieder zugeführt werden. Nur in Ausnahmefällen, in denen eine Versickerung nachweislich nicht möglich oder unzumutbar wäre (Begründung angeben!), kann das entnommene Wasser auch in ein oberirdisches Gewässer (Fluss, Bach, Graben) eingeleitet werden. 

Die Bauwasserhaltung muss so durchgeführt werden, dass das Grundwasser oder das Fließgewässer, in das eingeleitet werden soll, nicht verunreinigt oder beeinträchtigt wird. 

 

 

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