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Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (BTL) haben grundsätzlich Kinder, Schüler, Jugendliche und junge Erwachsene, die

  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersbeschränkung gilt nur für den Rechtsbereich SGB II),
  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten (Voraussetzung gilt nur für den Rechtsbereich SGB II).


Zusätzlich müssen diese Personen entweder

  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwei (Bürgergeld) oder
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölf (Sozialhilfe) oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten

 

Auch Kinder, die bisher keine sozialen Leistungen erhalten haben, die aber unter Berücksichtigung dieser Bedarfe hilfebedürftig werden, können die Leistungen in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist für die ganze Bedarfsgemeinschaften ein Antrag auf Bürgergeld nach dem SGB II oder ein Antrag nach dem SGB XII zu stellen, damit die Hilfebedürftigkeit geprüft werden kann.

Leistungsarten

Schulausflüge und Klassenfahrten

Kurzbeschreibung:

Hier werden die tatsächlichen Aufwendungen für den Ausflug anerkannt, welche durch eine Bestätigung der Schule/Kindertageseinrichtung nachgewiesen werden. Zu den Kosten gehören nicht das Taschengeld oder die Ausgaben, die im Vorfeld aufgebracht werden, z.B. für Sportschuhe, Badezeug, etc.!

Überweisungen erfolgen in der Regel auf das Konto der Schule/Kindertageseinrichtung.

Zuständigkeit/Ansprechpartner:

Für Kinder, die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) erhalten, ist das Jobcenter Tirschenreuth zuständig.

Jobcenter Tirschenreuth
Kornbühlstraße 28
95643 Tirschenreuth
09631/7034-1700
www.jobcenter-tirschenreuth.de

 

Für Kinder, die SGB XII-Leistungen, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, ist das Landratsamt Tirschenreuth zuständig.

Landratsamt Tirschenreuth
Mähringer Str. 9
95643 Tirschenreuth
09631/88-468

 

Schulbedarf

Kurzbeschreibung:

Es besteht ein Anspruch für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Höhe von 116 €  zum 01.08. bzw. 01.09. und in Höhe von 58 €  zum 01.02. eines jeden Jahres.

Der Schulbedarf wird jährlich fortgeschrieben.

Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwei und Zwölf müssen hierfür keinen Antrag stellen, diese Leistung wird in diesem Fall automatisch ausgezahlt.

Zuständigkeit/Ansprechpartner:

Für Kinder, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist das Jobcenter Tirschenreuth zuständig.

Jobcenter Tirschenreuth
Kornbühlstraße 28
95643 Tirschenreuth
09631/7034-1700
www.jobcenter-tirschenreuth.de

 

Für Kinder, die SGB XII-Leistungen, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, ist das Landratsamt Tirschenreuth zuständig.

Landratsamt Tirschenreuth
Mähringer Str. 9
95643 Tirschenreuth
09631/88-468

 

Schülerbeförderung

Kurzbeschreibung:

Für Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie nicht von Dritten (Kostenfreiheit des Schulweges, Länderprogramm, etc.) übernommen werden und es dem Schüler nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Empfängern von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII werden in der Regel im Rahmen des Schulwegkostenfreiheitsgesetz die notwendigen Kosten in voller Höhe erstattet.

Zuständigkeit/Ansprechpartner:

Für Kinder, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist das Jobcenter Tirschenreuth zuständig.

Jobcenter Tirschenreuth
Kornbühlstraße 28
95643 Tirschenreuth
09631/7034-1700
www.jobcenter-tirschenreuth.de

Diese Kinder bekommen die Kosten in der Regel im Rahmen des Schulwegkostenfreiheitsgesetz in voller Höhe erstattet!

 

Für Kinder, die SGB XII-Leistungen, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, ist das Landratsamt Tirschenreuth zuständig.

Landratsamt Tirschenreuth
Mähringer Str. 9
95643 Tirschenreuth,
09631/88-468

 

Lernförderung

Kurzbeschreibung:

Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (z. B. Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Nur wenn das Erreichen der nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele (im Regelfall die Versetzung in die nächste Klassenstufe, aber auch z. B. elementare Kulturtechniken wie Lesen und Schreiben, ein ausreichendes deutsches Sprachniveau bzw. fehlende Ausbildungsreife) gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z. B. Übertritt auf ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden. 

Die Notwendigkeit der Lernförderung muss durch die Schule bestätigt werden.

Überweisungen erfolgen in der Regel auf das Konto des Leistungsanbieters!

Zuständigkeit/Ansprechpartner:

Für Kinder, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist das Jobcenter Tirschenreuth zuständig.

Jobcenter Tirschenreuth
Kornbühlstraße 28
95643 Tirschenreuth
09631/7034-1700
www.jobcenter-tirschenreuth.de

 

Für Kinder, die SGB XII-Leistungen, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, ist das Landratsamt Tirschenreuth zuständig.

Landratsamt Tirschenreuth
Mähringer Str. 9
95643 Tirschenreuth
09631/88-468

 

Mittagsverpflegung

Kurzbeschreibung:

Hier werden die entstehenden Mehraufwendungen einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung übernommen, soweit das Essen in schulischer Verantwortung angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen wird.

Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann, wird nicht bezuschusst.

Die Teilnahme am Mittagessen muss vom Leistungsanbieter/Schule bestätigt werden. 

Überweisungen erfolgen in der Regel auf das Konto des Leistungsanbieters/Schule!

Zuständigkeit/Ansprechpartner:

Für Kinder, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist das Jobcenter Tirschenreuth zuständig.

Jobcenter Tirschenreuth
Kornbühlstraße 28
95643 Tirschenreuth
09631/7034-1700
www.jobcenter-tirschenreuth.de

 

Für Kinder, die SGB XII-Leistungen, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, ist das Landratsamt Tirschenreuth zuständig.

Landratsamt Tirschenreuth
Mähringer Str. 9
95643 Tirschenreuth
09631/88-468

Ausnahme: 

Die Übernahme des Mittagessens von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder für Schüler in Horten ist beim Kreisjugendamt zu beantragen, soweit von dort auch die Kindergarten- bzw. Hortgebühren übernommen werden.

 

Sport- und Kulturangebote

Kurzbeschreibung:

Es besteht ein Anspruch auf Leistungen von monatlich pauschal 15 € für

  • Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 
  • Unterricht in künstlerischen Fächern– z.B. Musikunterricht–und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
  • Freizeiten.

Die genaue Aktivität und die Höhe der Kosten sind vom Leistungsanbieter zu bestätigen.
Die Leistungen werden direkt an die antragstellende Person überwiesen.

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Zuständigkeit/Anspruchspartner:

Für Kinder, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist das Jobcenter Tirschenreuth zuständig.

Jobcenter Tirschenreuth
Kornbühlstraße 28
95643 Tirschenreuth
09631/7034-1700
www.jobcenter-tirschenreuth.de

Für Kinder, die SGB XII-Leistungen, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, ist das Landratsamt Tirschenreuth zuständig.

Landratsamt Tirschenreuth
Mähringer Str. 9
95643 Tirschenreuth
09631/88-468

Antragstellung

Eine gesonderte Antragstellung ist für den Bereich der Lernförderung zwingend notwendig. Für alle anderen Leistungen dient der Antrag lediglich dazu, das Verwaltungsverfahren einzuleiten.Die Formblätter mit der Bestätigung der Schule/des Leistungsanbieters sind rechtzeitig zu stellen, damit die Leistungen in vollem Umfang den Kindern zu Gute kommen.